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# § 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur
(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,
2.Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,
3.Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,
4.Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,
5.anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,
6.Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,
7.Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und
8.Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.