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# M_HGETREIWITECHAUSBV
**Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md)
- [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md)
- [§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan](§3.md)
- [§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild](§4.md)
- [§ 5 Ausbildungsplan](§5.md)
- [§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis](§6.md)
- [§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt](§7.md)
- [§ 8 Inhalt von Teil 1](§8.md)
- [§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1](§9.md)
- [§ 10 Inhalt von Teil 2](§10.md)
- [§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2](§11.md)
- [§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen](§12.md)
- [§ 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung](§13.md)
- [§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde](§14.md)
- [§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung](§15.md)
- [§ 16 Inhalt von Teil 2](§16.md)
- [§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2](§17.md)
- [§ 18 Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut](§18.md)
- [§ 19 Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln](§19.md)
- [§ 20 Prüfungsbereich Lagerungstechniken](§20.md)
- [§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde](§21.md)
- [§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung](§22.md)
- [§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§23.md)

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# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und der Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft wird staatlich anerkannt nach
1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 28, Müller, der Handwerksordnung.

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# § 10 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Müllerei auf
1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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# § 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Müllerei in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.Herstellen von Enderzeugnissen,
2.Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung sowie
3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

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# § 12 Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Herstellungsverfahren auszuwählen und Produktionsprozesse zu planen,
2.Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,
3.Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,
4.Produktionsprozesse zu steuern und Enderzeugnisse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben herzustellen,
5.Enderzeugnisse zu kontrollieren und sensorische, chemische und physikalische Untersuchungen durchzuführen,
6.Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln einzuhalten,
7.Erzeugnisse zu verpacken und zu lagern,
8.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement zu treffen sowie
9.seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.Herstellen von Mahlerzeugnissen,
2.Herstellen von Futtermitteln,
3.Herstellen von Spezialprodukten.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Eine der Tätigkeiten muss der Produktionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes sein.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede der Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 300 Minuten. Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.

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# § 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung
(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren,
2.Arbeitspläne zu erstellen,
3.Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben,
4.fachbezogene Berechnungen durchzuführen,
5.Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern,
6.Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
7.Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie
8.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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# § 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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# § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Müllerei wie folgt zu gewichten:
1.
[Tabelle]
2.
[Tabelle]
3.
[Tabelle]
4.
[Tabelle]
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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# § 16 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Agrarlager auf
1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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# § 17 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Agrarlager in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.Rohstoffe und Saatgut,
2.Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln,
3.Lagerungstechniken sowie
4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

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# § 18 Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut
(1) Im Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.die Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten oder Leguminosen zu beurteilen,
2.die Qualität von Saatgut zu beurteilen,
3.Saatgut aufzubereiten und zu beizen sowie
4.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu treffen.
(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten.

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# § 19 Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln
(1) Im Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Rechtsvorschriften über die Anwendung, Beratung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten,
2.Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu erkennen,
3.Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln zu unterscheiden,
4.Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzuzeigen,
5.mit Pflanzenschutzmitteln bei Aufbewahrung, Lagerung und Transport bestimmungsgemäß und sachgerecht umzugehen,
6.Pflanzenschutzgeräte zu verwenden, zu reinigen und zu warten sowie
7.sachkundige und nicht sachkundige Erwerber und Erwerberinnen zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der Risikovermeidung und -minimierung für Mensch, Tier und Umwelt zu beraten sowie Alternativen mit geringerem Risiko aufzuzeigen.
(2) Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wird mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt.
(3) Die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 60 Minuten. Für die Durchführung der Gesprächssimulation beträgt sie 15 Minuten.

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# § 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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# § 20 Prüfungsbereich Lagerungstechniken
(1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen,
2.die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,
3.Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen,
4.Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen,
5.Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen,
6.Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
7.Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen,
8.Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen,
9.Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie
10.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

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# § 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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# § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Agrarlager wie folgt zu gewichten:
1.
[Tabelle]
2.
[Tabelle]
3.
[Tabelle]
4.
[Tabelle]
5.
[Tabelle]
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Lagerungstechniken“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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# § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) vom 1. Juni 2006 (BGBl. I S. 1285), die durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, außer Kraft.

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# § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)Müllerei oder
b)Agrarlager sowie
3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,
2.Rohstoffe annehmen und untersuchen,
3.Rohstoffe lagern,
4.Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten,
5.Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen und
6.Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei sind:
1.Produktionsprozesse steuern,
2.Mahlerzeugnisse herstellen,
3.Futtermittel herstellen,
4.Spezialerzeugnisse herstellen und
5.Waren lagern, verpacken und verladen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager sind:
1.Rohstoffpartien gesund erhalten,
2.Schädlinge abwehren und bekämpfen,
3.Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben,
4.Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen,
5.Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben und
6.Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten und
6.Informations- und Kommunikationstechniken anwenden.

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# § 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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# § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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# § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

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# § 8 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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# § 9 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.Arbeitsabläufe vorzubereiten,
2.Probenahmen durchzuführen,
3.Rohstoffe mit sensorischen, chemischen und physikalischen Verfahren zu untersuchen,
4.Rohstoffe zu beurteilen und zu klassifizieren,
5.Rückstellmuster zu erstellen,
6.mechanische Fördersysteme auszuwählen,
7.Rohstoffe mechanisch zu fördern,
8.Rohstoffe zu reinigen und für die Lagerung oder Verarbeitung vorzubereiten,
9.Geräte, Maschinen und Anlagen zu reinigen und zu warten sowie
10.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der beiden Arbeitsaufgaben zusammen 180 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.