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# § 6 Marktüberwachungsstrategien
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die von diesem Gesetz erfassten Regelungsbereiche Marktüberwachungsstrategien zu erstellen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden übermitteln der zentralen Verbindungsstelle gemäß § 15 ihre Marktüberwachungsstrategien nach Absatz 1 für die von § 1 Absatz 1 erfassten Regelungsbereiche. Die zentrale Verbindungsstelle teilt die Marktüberwachungsstrategien über das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie stellt eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategien der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(3) Die zuständigen Bundesministerien und die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dafür statten sie die Marktüberwachungsbehörden mit den notwendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher.