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# LUFTSISCHULV_2023
**Luftsicherheits-Schulungsverordnung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md)
- [§ 3 Schulungsvoraussetzungen](§3.md)
- [§ 4 Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten](§4.md)
- [§ 5 Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal](§5.md)
- [§ 6 Schulungsumfang](§6.md)
- [§ 7 Schulungsinhalt](§7.md)
- [§ 8 Schulungsnachweis, Lernerfolgskontrolle](§8.md)
- [§ 9 Zuständigkeiten](§9.md)
- [§ 10 Antragstellung zur Zertifizierung](§10.md)
- [§ 11 Prüfungsverfahren](§11.md)
- [§ 12 Prüfungsausschuss](§12.md)
- [§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen](§13.md)
- [§ 14 Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung; endgültiges Nichtbestehen der Prüfung](§14.md)
- [§ 15 Störung der Prüfung und Täuschungsversuch](§15.md)
- [§ 16 Erteilung des Zertifikats](§16.md)
- [§ 17 Widerruf des Zertifikats](§17.md)
- [§ 18 Rezertifizierung](§18.md)
- [§ 19 Ausbilderzertifikat](§19.md)
- [§ 20 Verfahren zur Erteilung des Ausbilderzertifikats](§20.md)
- [§ 21 Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats, Suspendierung des Ausbilders, Streichung von der Ausbilderliste](§21.md)
- [§ 22 Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder](§22.md)
- [§ 23 Rezertifizierung der Ausbilder](§23.md)
- [§ 24 Schulungsverpflichtung](§24.md)
- [§ 25 Schulungsumfang und Schulungsinhalt](§25.md)
- [§ 26 Schulungsnachweis](§26.md)
- [§ 27 Wiederholungsschulung](§27.md)
- [§ 28 Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams](§28.md)
- [§ 29 Fortbildungspflicht, Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt](§29.md)
- [§ 30 Fortbildungsverfahren](§30.md)
- [§ 31 Fortbildungsnachweis](§31.md)
- [§ 32 Verletzung der Fortbildungspflicht](§32.md)
- [§ 33 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten](§33.md)
- [§ 34 Anerkennung von Schulungsnachweisen, Fortbildungsnachweisen und Zertifikaten](§34.md)
- [§ 35 Übergangsregelung](§35.md)
- [§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§36.md)

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# § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt
1.für Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz,
2.für Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur Schulung des eingesetzten Personals verpflichtet sind,
3.für natürliche oder juristische Personen sowie teilrechtsfähige Vereinigungen, die nach § 16a des Luftsicherheitsgesetzes beliehen sind,
4.für Ausbilder nach § 2 Absatz 5,
5.für Personen, die nach den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)2015/1998eingestellt werden, um Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen oder anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen,
6.für Personen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen,
7.für Personen, die ein allgemeines Sicherheitsbewusstsein nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen müssen,
8.für Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
9.für Hundeführer und für die Regelungen zu Sprengstoffspürhunden und Sprengstoffspürhunde-Teams nach Kapitel 12.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

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# § 10 Antragstellung zur Zertifizierung
(1) Die Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.3.1 a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, das Kompetenzen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erworben hat, ist durch den Schulungsverpflichteten in schriftlicher oder elektronischer Form bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.der Schulungsnachweis,
2.der Nachweis über die erfolgreich durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
3.ein Nachweis über die mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignung nach § 3 Absatz 2 und
4.ein gegebenenfalls vorhandenes Zertifikat über bereits erworbene Kompetenzen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Schulung zu stellen.

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# § 11 Prüfungsverfahren
(1) Die Zertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals nach Nummer 11.3.1 a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 setzt eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung voraus. Die Prüfung der Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person das Ziel der Ausbildung erreicht hat und selbstständig und eigenverantwortlich in der Lage ist, die entsprechende Tätigkeit durchzuführen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Beide Prüfungsteile sind bei der nach § 9 Absatz 1 zuständigen Luftsicherheitsbehörde abzulegen und können aus mehreren Komponenten bestehen. Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind der Anlage 5 zu entnehmen.

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# § 12 Prüfungsausschuss
(1) Die für die Prüfung zuständige Luftsicherheitsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss ein und benennt seinen Vorsitzenden, der Mitarbeiter einer Luftsicherheitsbehörde sein muss. Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens zwei Prüfer angehören. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die nach Nummer 11.5.1 c) und d) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Ausbilder dürfen nicht im Prüfungsausschuss mitwirken, wenn von ihnen geschulte Personen geprüft werden.
(2) Der Schulungsverpflichtete hat auf Anforderung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde dem Prüfungsausschuss die für die reibungslose Durchführung der Prüfung erforderlichen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zu überzeugen. Ist der Prüfungsausschuss nicht davon überzeugt, dass die Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen für die Prüfung geeignet sind, ist er berechtigt, Nachbesserungen zu fordern.
(3) Der Prüfungsausschuss kann Vertreter anderer Luftsicherheitsbehörden zur Beobachtung der Prüfung zulassen.

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# § 13 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person mindestens 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl in jeder der beiden Prüfungskomponenten erzielt hat. Einzelheiten zur Anzahl der Prüfungsfragen und Anrechenbarkeit von Mehrfachzertifizierungen ergeben sich aus Anlage 5.
(2) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn
1.bei der Auswertung von Röntgenbildern kein verbotener Gegenstand übersehen und eine Fehlalarmrate in Höhe von 10 Prozent auf alle zu erkennenden Gegenstände nicht überschritten wurde,
2.bei der Auswertung von Röntgenbildern mindestens 60 Prozent aller markierten Gegenstände richtig erkannt wurden,
3.bei den Kontrollen kein nach § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes verbotener Gegenstand übersehen wurde und
4.kein erheblicher Fehler im Kontrollablauf festgestellt wurde.
(3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig. Bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet die Mehrheit der Prüfer und bei Stimmengleichheit der oder die Vorsitzende.

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# § 14 Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung; endgültiges Nichtbestehen der Prüfung
(1) Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat.
(2) Die theoretische und die praktische Prüfung können bei Nichtbestehen jeweils einmal innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Schulung wiederholt werden.
(3) Wer die Prüfung nach Absatz 2 wiederholt nicht bestanden hat, darf zu einer neuen Prüfung nur nach erneuter vollständiger Schulung zugelassen werden.

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# § 15 Störung der Prüfung und Täuschungsversuch
Hat die zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder einen Täuschungsversuch unternommen, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die zu prüfende Person von der laufenden Prüfung ausschließen, die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären und sie bei schwerwiegenden Verstößen von einer Wiederholungsprüfung ausschließen. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.

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# § 16 Erteilung des Zertifikats
(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung des Luftsicherheitskontrollpersonals für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1. bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erteilt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Zertifikat.
(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält auf Antrag des Schulungsverpflichteten von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde allein gegen Vorlage des Schulungsnachweises, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen, das entsprechende Zertifikat.
(3) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
1.Name und Geburtsdatum,
2.die erworbenen Qualifikationen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
3.das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und
4.die ausstellende Behörde.

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# § 17 Widerruf des Zertifikats
(1) Das Zertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit widerrufen wurde.
(2) Das Zertifikat kann durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde widerrufen werden, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass die Kontrollperson nicht mehr über die im Zertifikat genannten Kompetenzen verfügt oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen. § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Im Falle eines Widerrufs des Zertifikats ist das Zertifikat von seinem Inhaber auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich zurückzugeben. Kann der Inhaber des Zertifikats seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommen, hat er hierüber auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine Versicherung an Eides statt abzugeben.

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# § 18 Rezertifizierung
(1) Luftsicherheitskontrollpersonal nach § 2 Absatz 1 ist nach den zeitlichen Vorgaben in Nummer 11.3.1. b) und c) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu rezertifizieren. Diese Rezertifizierung ist durch den Schulungsverpflichteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Fortbildungsnachweise nach § 31 Absatz 1 und die Bewertung der betrieblichen Leistung nach Absatz 2 beizufügen. Die Rezertifizierung erfolgt durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage der Fortbildungsnachweise und der Bewertung der betrieblichen Leistung.
(2) Die Bewertung der betrieblichen Leistung durch den Schulungsverpflichteten erfolgt auf der Grundlage von Erkenntnissen aus behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen, Erkenntnissen aus der regelmäßigen Fortbildung sowie Ergebnissen der unternehmenseigenen Qualitätskontrollmaßnahmen.
(3) Luftsicherheitskontrollpersonal, das Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, hat für die Rezertifizierung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 einen standardisierten Bildauswertungstest zu absolvieren. Bei dem standardisierten Bildauswertungstest müssen mindestens 60 Prozent der abgebildeten und markierten Gegenstände richtig bewertet werden. Einzelheiten sind der Anlage 5 Ziffer 3 zu entnehmen. Gegenstände, die als verbotene Gegenstände im Sinne von § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes benannt sind, müssen bei dem Bildauswertungstest ausnahmslos erkannt werden.
(4) Bei Nichtbestehen des Bildauswertungstests nach Absatz 3 darf die Kontrollperson nur in einer Funktion ohne die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren eingesetzt werden. Der Bildauswertungstest nach Absatz 3 darf innerhalb von drei Monaten nach dem Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Im Falle, dass auch der wiederholte Bildauswertungstest nicht bestanden wird, kann die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren nur nach entsprechender erneuter Schulung und bestandener Prüfung nach § 13 Absatz 2 wieder ausgeübt werden.
(5) Die Rezertifizierung soll innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein. Nach erfolgreichem Abschluss wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Zertifikat ausgestellt.

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# § 19 Ausbilderzertifikat
(1) Wer Schulungen im Sinne der Nummern 11.2, 11.6 oder 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführt (Ausbilder), bedarf eines Ausbilderzertifikats. Ausgenommen hiervon sind Schulungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Die Erteilung des Ausbilderzertifikats ist bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde schriftlich oder in Textform zu beantragen. Der Antrag kann durch die Person, die eine Zertifizierung als Ausbilder erstrebt oder durch den Schulungsverpflichteten gestellt werden.
(3) Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1.die Bezeichnung der Personengruppen, die nach den Nummern 11.2 oder 11.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult werden sollen oder die nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu Schulenden,
2.ein Nachweis über das Vorliegen der in Nummer 11.5.1 Satz 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Anforderungen,
3.ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Basisschulung nach Nummer 11.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
4.eine Kopie vorhandener gültiger Ausbilderzertifikate.
(4) Absatz 3 Nummer 2, mit Ausnahme von Nummer 11.5.1 Satz 1 Buchstabe a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Absatz 3 Nummer 3 gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilder werden möchten.

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# § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Luftsicherheitskontrollpersonal sind Personen, die für die Kontrollen von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post, Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen und Fahrzeugen sowie für Zugangskontrollen, Überwachungen und Streifengänge zuständig sind und über die Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(2) Sicherheitspersonal sind Personen, die für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen, für die Sicherung von Luftfahrzeugen, für die Zuordnung von aufgegebenem Gepäck, für Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post und für Sicherheitskontrollen bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie für Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges zuständig sind und über die Kompetenzen nach den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(3) Anderes Personal sind Personen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen oder eine Schulung bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins benötigen und die über Kompetenzen nach den Nummern 11.2.6 und 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(4) Anderes Personal sind auch Personen, die eine Schulung mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen benötigen und die über Kompetenzen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(5) Ausbilder sind Personen, die Schulungsmaßnahmen nach Nummer 11.2 und 12.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen und die über die Kompetenzen nach Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen müssen.
(6) Schulungsverpflichtete sind Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur Schulung des eingesetzten Personals verpflichtet sind sowie die Luftsicherheitsbehörden. Sofern sich die genannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses Personal dem eigenen Personal des entsprechenden Unternehmens gleich.
(7) Rezertifizierung ist die förmliche Bewertung und Bestätigung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde, dass die betreffende Person weiterhin über die notwendige Qualifikation verfügt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben in angemessener Weise auszuüben.
(8) Eine Unterrichtseinheit (UE) ist eine Lerneinheit mit einer Dauer von 45 Minuten.
(9) Eine computergestützte Schulung ist eine Schulung, die mit Hilfe einer Lernsoftware durchgeführt wird.

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# § 20 Verfahren zur Erteilung des Ausbilderzertifikats
(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt das Ausbilderzertifikat für fünf Jahre, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind und wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Person die erforderlichen Schulungen erfolgreich abgeschlossen und, sofern es sich um eine Zertifizierung zur Schulung einer der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5, 11.2.4 oder 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 handelt, eine Lehrprobe von mindestens 45 Minuten Dauer vor der zuständigen Luftsicherheitsbehörde abgelegt hat. Einzelheiten zur Lehrprobe sind der Anlage 3 zu entnehmen.
(2) Die Schulung zur Kompetenz in Schulungstechniken nach Nummer 11.5.1 Satz 1 b) des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/1998 darf den zeitlichen Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten.
(3) Die Teilnahme an einer Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und über die Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1. Satz 1 Buchstabe c und d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst:
1.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.1 mindestens 49 Unterrichtseinheiten,
2.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.2 mindestens 44 Unterrichtseinheiten,
3.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.3 mindestens 37 Unterrichtseinheiten,
4.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.4 mindestens 25 Unterrichtseinheiten,
5.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.5 mindestens 25 Unterrichtseinheiten,
6.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,
7.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.7 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,
8.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.8 mindestens 21 Unterrichtseinheiten,
9.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.9 mindestens 22 Unterrichtseinheiten,
10.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.10 mindestens 22 Unterrichtseinheiten,
11.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.3.11 mindestens 26 Unterrichtseinheiten,
12.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.4 mindestens 45 Unterrichtseinheiten,
13.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.5 mindestens 52 Unterrichtseinheiten,
14.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.6 mindestens neun Unterrichtseinheiten,
15.für die Personengruppe nach Nummer 11.2.7 mindestens neun Unterrichtseinheiten,
16.für Sprengstoffspürhunde-Teams nach Nummer 12.9 mindestens 35 Unterrichtseinheiten.
Einzelheiten zum Schulungsinhalt und -umfang und Einzelheiten zum Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit sind in Anlage 3 festgelegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer des Ausbilderzertifikats, gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen möchten.
(5) Bei der Bewertung des Schulungsbedarfs durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde können bereits vorhandene einschlägige Kompetenzen entsprechend den Nummern 11.0.5 bis 11.0.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 berücksichtigt und der in Absatz 3 festgelegte Schulungsumfang entsprechend reduziert werden.
(6) Das Ausbilderzertifikat enthält folgende Angaben:
1.den Namen und das Geburtsdatum des Ausbilders,
2.die Bezeichnung der Personengruppen nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, die geschult werden dürfen,
3.die Nennung der Themengebiete, die geschult werden dürfen, soweit keine vollständige Schulung der Personengruppe erfolgen darf,
4.die Gültigkeitsdauer des Ausbilderzertifikats,
5.die ausstellende Behörde,
6.die Zertifikatsnummer und
7.einen Hinweis auf die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Verschlusssachenanweisung des Bundes.
(7) Ausbilder dürfen nur über ein gültiges Ausbilderzertifikat für jede zu schulende Personengruppe nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verfügen.

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# § 21 Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats, Suspendierung des Ausbilders, Streichung von der Ausbilderliste
(1) Das Ausbilderzertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn
1.die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit widerrufen wurde oder
2.ein erheblicher Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Ausbilders nach § 33 Absatz 1 vorliegt.
(2) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann den Ausbilder für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten suspendieren oder das Ausbilderzertifikat widerrufen, wenn sie feststellt, dass
1.die Schulung durch einen Ausbilder nach Nummer 11.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)2015/1998nicht mehr zu den einschlägigen Kompetenzen bei den geschulten Personen führt oder
2.der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nicht vorgelegt wird.
Für die Dauer der Suspendierung ist es dem Ausbilder untersagt, Schulungen und Fortbildungen durchzuführen. Die Suspendierung wird von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgehoben, wenn nachgewiesen ist, dass der Ausbilder eine von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgegebene Fortbildung absolviert hat oder die zuständige Luftsicherheitsbehörde feststellt, dass der bei dem Ausbilder festgestellte Mangel im Sinne von Satz 1 behoben wurde. Kann der Ausbilder die bei ihm nach Satz 1 festgestellten Mängel während der Suspendierung nicht beheben, ist das Ausbilderzertifikat zu widerrufen.
(3) Bei einem Widerruf des Ausbilderzertifikats nach Absatz 1 ist der Ausbilder von der Ausbilderliste zu streichen. Im Falle einer Suspendierung des Ausbilders nach Absatz 2 ist hierüber ein Hinweis in die Ausbilderliste aufzunehmen.

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# § 22 Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder
(1) Ausbilder müssen entsprechend Nummer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zertifikats jährlich eine Fortbildung absolvieren.
(2) Die Vorgaben zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen.

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# § 23 Rezertifizierung der Ausbilder
(1) Ausbilder müssen mindestens alle fünf Jahre rezertifiziert werden.
(2) Voraussetzungen für die Rezertifizierung sind:
1.der Nachweis einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und
2.der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nach § 22 Absatz 1 und
3.eine erfolgreich absolvierte Lehrprobe nach § 20 Absatz 1. § 20 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Antrag auf Rezertifizierung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Ausbilderzertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde gestellt werden. Nach Ablauf des Ausbilderzertifikats gilt der Antrag auf Rezertifizierung als Antrag auf Zertifizierung. Nach erfolgreichem Abschluss der Rezertifizierung wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Ausbilderzertifikat erstellt. Im Fall von Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde bereits durchgeführte Schulungen zum Erwerb des Ausbilderzertifikats anerkennen.

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# § 24 Schulungsverpflichtung
Voraussetzungen für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams, das aus einem Sprengstoffspürhund und einem Hundeführer besteht, sind nach den Nummern 12.9.1.6, 12.9.2 und 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 jeweils eine erfolgreich abgeschlossene Sprengstoffspürhunde-Erstschulung, eine Erstschulung des Hundeführers und eine Erstschulung des Sprengstoffspürhunde-Teams.

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# § 25 Schulungsumfang und Schulungsinhalt
(1) Ein Sprengstoffspürhund, der nach den Nummern 12.9.2.2 und 12.9.2.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 freilaufend für die Sprengstofferkennung eingesetzt werden soll, hat als Erstschulung mindestens 120 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.
(2) Ein Hundeführer, der zum Führen eines freilaufenden Sprengstoffspürhunds eingesetzt werden soll, hat nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eine Erstschulung zu absolvieren, die mindestens 45 Unterrichtseinheiten umfasst. Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.
(3) Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das nach Nummer 12.9.1.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mit einem freilaufenden Sprengstoffspürhund für die Sprengstofferkennung eingesetzt werden soll, hat mindestens 194 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Schulungsinhalte richten sich nach Anlage 4.
(4) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann in den Fällen von Absatz 1 bis 3 bereits absolvierte Schulungen anerkennen, soweit diese mit den Inhalten der Anlage 4 übereinstimmen und nachgewiesen werden.

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# § 26 Schulungsnachweis
Nach erfolgreichem Abschluss einer der Schulungen nach § 25 Absatz 1 bis 3 erteilt der Ausbilder einen entsprechenden Schulungsnachweis.

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# § 27 Wiederholungsschulung
(1) Sprengstoffspürhunde und Hundeführer haben nach Nummer 12.9.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 jeder für sich und gemeinsam als Sprengstoffspürhunde-Team Wiederholungsschulungen zu absolvieren. Die Wiederholungsschulung für ein Sprengstoffspürhunde-Team nach Nummer 12.9.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist mindestens alle sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zulassung, zu absolvieren und umfasst mindestens sechs Unterrichtseinheiten. Im Fall eines wöchentlichen Erkennungstrainings nach Nummer 12.9.3.12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 verlängert sich die Frequenz für die Wiederholungsschulungen nach Nummer 12.9.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf längstens zwölf Wochen.
(2) Die Durchführung der Wiederholungsschulungen nach Absatz 1 Satz 2 sind durch den Ausbilder und die wöchentlichen Erkennungstrainings nach Absatz 1 Satz 3 sind durch den Hundeführer nach den Vorgaben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu dokumentieren.

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# § 28 Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
Die Berechtigung zur Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams erfordert nach Nummer 12.9.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ein Ausbilderzertifikat. Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Einzelheiten zur Zertifizierung und Rezertifizierung des Ausbilders für Sprengstoffspürhunde-Teams sind der Anlage 3 zu entnehmen.

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# § 29 Fortbildungspflicht, Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt
(1) Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragte unterliegen einer Fortbildungspflicht. Die zeitlichen Intervalle der zu absolvierenden Fortbildungen richten sich nach Anlage 6.
(2) Sicherheitspersonal und anderes Personal müssen mindestens einmal alle fünf Jahre eine Fortbildung absolvieren. Für die Fortbildung dieser Personengruppen gelten § 6 Absatz 6 bis 11 und die Absätze 14 bis 16 entsprechend.
(3) Alle Personengruppen unterliegen zusätzlich zu den Fortbildungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 einer anlassbezogenen Fortbildungspflicht, wenn das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine Fortbildung aufgrund neuer Bedrohungen für die Zivilluftfahrt anordnet.
(4) Wurden die Kompetenzen nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mehr als sechs Monate nicht angewendet, ist vor Wiederaufnahme der entsprechenden Tätigkeit eine Fortbildung nachzuweisen. Über Inhalt und Umfang der Fortbildung sowie über zusätzliche Erfordernisse entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall.
(5) Stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Rahmen der behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen fest, dass die Fortbildung nicht zur Erlangung der erforderlichen Kompetenzen bei der betreffenden Person geführt hat, kann sie für die betreffende Person zusätzliche Fortbildungen anordnen.
(6) Im Rahmen der jährlichen Fortbildung werden keine inhaltsgleichen Fortbildungen anerkannt.
(7) Einzelheiten zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt richten sich nach der Anlage 6.

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# § 3 Schulungsvoraussetzungen
(1) Für Personen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Luftsicherheitsgesetzes zu überprüfen sind, muss die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Beginn der Schulung erfolgreich abgeschlossen sein, wenn im Rahmen der Schulung Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen gewährt wird. Für Luftsicherheitskontrollpersonal gilt entsprechend Nummer 11.1.5 Satz 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Beginn der Schulung abgeschlossen sein muss.
(2) Luftsicherheitskontrollpersonal und Sicherheitspersonal muss nach Nummer 11.1.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben verfügen und ist bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen. Einzelheiten zu diesen Anforderungen für das Luftsicherheitskontrollpersonal sind der Anlage 1 zu entnehmen.

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# § 30 Fortbildungsverfahren
Fortbildungen werden grundsätzlich von Ausbildern durchgeführt. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

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# § 31 Fortbildungsnachweis
(1) Der Ausbilder händigt jeder Person, die eine Fortbildung durch eine Lernerfolgskontrolle nach § 8 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat, einen von ihm unterschriebenen Fortbildungsnachweis aus. Bei computergestützten Fortbildungen kann der Fortbildungsnachweis über die erfolgreich absolvierte Fortbildung durch das Programm automatisiert ausgestellt werden.
(2) Der Fortbildungsnachweis berechtigt in Verbindung mit dem gültigen Zertifikat oder der Schulungsbescheinigung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit. Der Fortbildungsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:
1.Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der fortgebildeten Person,
2.Vor- und Nachname des Ausbilders sowie die Zertifikatsnummer nach § 20 Absatz 6 Nummer 6,
3.die Nummer der Schulung im Sinne des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, zu der die Fortbildung durchgeführt wurde,
4.den zeitlichen Umfang und das Abschlussdatum der Fortbildung,
5.sofern die Fortbildung auch Schulungen zur Bilderkennung und Tests umfasst, eine Beschreibung der erzielten Leistungen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde sind die Fortbildungsnachweise nach Absatz 1 durch den Schulungsverpflichteten vorzulegen.
(4) Ausbilder, die an einer Fortbildung nach § 22 (Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder) teilgenommen haben, haben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich den Fortbildungsnachweis in Kopie oder elektronisch zuzuleiten.

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# § 32 Verletzung der Fortbildungspflicht
(1) Luftsicherheitskontrollpersonal, das seine Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach § 29 verletzt, darf nicht mehr für entsprechende Tätigkeiten eingesetzt werden, bis der Fortbildungsnachweis vorgelegt wird. Bis dahin ruht das Zertifikat. Das Zertifikat kann längstens für die Dauer seiner Gültigkeit ruhen. Das Zertifikat lebt wieder auf, wenn der ausstehende Fortbildungsnachweis der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorgelegt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wahrnehmen und aus dienstlichen Gründen ihre Fortbildungspflicht nicht rechtzeitig erfüllen konnten, sofern die versäumte Fortbildung unverzüglich nachgeholt wird.
(3) Wurde die Fortbildung länger als sechs Monate nach Fälligkeit nicht durchgeführt, ist neben der Vorlage des Fortbildungsnachweises zusätzlich noch eine Rezertifizierung entsprechend § 18 erforderlich, um für die entsprechende Tätigkeit wieder eingesetzt werden zu können. Nach erfolgreicher Rezertifizierung wird das ruhende Zertifikat ungültig und ein neues Zertifikat ausgestellt.
(4) Luftsicherheitskontrollpersonal, das die halbjährliche Fortbildungspflicht in den Bereichen Bilderkennungsschulung und Tests nach Nummer 11.4.1 Absatz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht erfüllt, darf Röntgengeräte und Sprengstoffdetektoren nicht mehr bedienen. In diesem Fall darf die entsprechende Tätigkeit erst wieder ausgeübt werden, wenn der Schulungsverpflichtete der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffende Person eine Fortbildung im Umfang der versäumten Fortbildung absolviert hat.
(5) Für alle übrigen Personengruppen nach § 2, die ihre Pflicht zur Fortbildung nach § 29 verletzen, gilt, dass sie für ihre entsprechende Tätigkeit nicht mehr eingesetzt werden dürfen. In diesem Fall darf die entsprechende Tätigkeit erst wieder ausgeübt werden, wenn der Schulungsverpflichtete der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffende Person eine Fortbildung im Umfang der versäumten Fortbildung absolviert hat.

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# § 33 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
(1) Inhalt und Umfang der Schulungen und Fortbildungen sind vom Ausbilder zu dokumentieren. Die Dokumentation nach Satz 1 ist für die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Schulung oder Fortbildung vom Ausbilder oder dem Schulungsverpflichteten aufzubewahren. Die Dokumentationen von Inhalt und Umfang der Schulungen und Fortbildungen sind der Luftsicherheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
(2) Der Schulungsverpflichtete oder Dienstleister hat für das von ihm eingesetzte Personal die Einstellungsunterlagen, die Schulungsnachweise, Zertifikate und Fortbildungsnachweise über deren Tätigkeiten für die Dauer der Laufzeit des Vertrages aufzubewahren. Auf Verlangen der betreffenden Person hat der Schulungsverpflichtete oder Dienstleister ihr diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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# § 34 Anerkennung von Schulungsnachweisen, Fortbildungsnachweisen und Zertifikaten
(1) Nach dieser Verordnung erworbene Schulungsnachweise, Fortbildungsnachweise und Zertifikate gelten bundesweit. Zusätzlich kann der Nachweis einer ortsspezifischen Einweisung für einen Flughafen erforderlich sein, wenn die zuständige Luftsicherheitsbehörde dies wegen ortsspezifischer Besonderheiten für erforderlich hält.
(2) In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbene Kompetenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen werden nach Nummer 11.7.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Deutschland anerkannt. Soweit es zur Erfüllung nationaler Vorgaben erforderlich ist, sind auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zusätzliche Kompetenzen nachzuweisen.

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# § 35 Übergangsregelung
(1) Eine Ausbilderzulassung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom 29. März 2017(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, oder ein Ausbilderzertifikat nach Nummer 11.5.1 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bleiben nach dem 21. Juli 2023 für die Dauer ihrer Laufzeit gültig, solange sie nicht vorher widerrufen werden. Erfolgt eine Rezertifizierung oder eine Erweiterung einer Ausbilderzulassung oder eines Ausbilderzertifikats nach Satz 1 nach dem 21. Juli 2023, ist ein neues Ausbilderzertifikat nach den Vorgaben dieser Verordnung auszustellen.
(2) Bis spätestens zum 22. Juli 2026 sind Ausbilderzulassungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in Ausbilderzertifikate nach § 20 Absatz 6 umzuschreiben.
(3) Zertifikate von Luftsicherheitskontrollpersonal, die vor dem 22. Juli 2023 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer ihrer Laufzeit, solange sie nicht vorher widerrufen werden.
(4) Schulungsnachweise, die vor dem 22. Juli 2023 ausgestellt wurden, gelten unverändert fort.
(5) Genehmigungen von computergestützten Schulungsprogrammen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gelten unverändert fort.
(6) Schulungen, Prüfungsverfahren, Rezertifizierungen und Fortbildungen, die am 22. Juli 2023 noch nicht abgeschlossen sind, dürfen längstens bis zum 22. Januar 2024 nach den Regelungen, nach denen sie begonnen wurden, beendet werden. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann diese Frist auf Antrag in Einzelfällen verlängern.
(7) Luftsicherheitskontroll- und Sicherheitspersonal, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung Aufgaben im Bereich Luftsicherheit wahrgenommen hat, gilt als im Sinne von § 3 Absatz 2 mental und physisch geeignet, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.
(8) Sofern Ausbilder zur Schulung nach Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 das Verfahren zur Ausbilderzertifizierung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen, erhalten sie nach Prüfung der Aktenlage von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine Schulungsgenehmigung für diesen Zeitraum.
(9) Die Fortbildungsverpflichtungen nach den §§ 22, 27 und 29 sind spätestens ab dem 1. Januar 2025 umzusetzen.

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# § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.

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# § 4 Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten
(1) Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten werden grundsätzlich durch Ausbilder durchgeführt. Einzelne Inhalte einer Schulung können von Personen durchgeführt werden, die tätigkeitsbezogene Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 oder § 28 zu verfügen. Einzelne theoretische Inhalte dieser Schulungen und Fortbildungen können computergestützt oder als Online-Seminar durchgeführt werden.
(2) Die Schulungen sind in deutscher oder englischer Sprache durchzuführen. Es können amtlich vereidigte Dolmetscher zur Schulung hinzugezogen werden, um die Schulungsinhalte in andere Sprachen zu übersetzen.
(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann festlegen, dass entweder der Schulungsverpflichtete oder der Ausbilder ihr den Beginn der Schulung anzuzeigen hat.
(4) Die Schulungen sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Beginn durch einen Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 abzuschließen. Dieser Zeitraum darf nur in Krankheitsfällen oder bei Vorliegen einer Schwangerschaft, Mutterschutz oder im Fall von Elternzeit überschritten werden.

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# § 5 Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal
(1) Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal können durch Ausbilder, durch computergestützte Schulungen oder als Online-Seminar durchgeführt werden. § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Die Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 kann von Personen durchgeführt werden, die tätigkeitsbezogene Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 zu verfügen.
(2) Die Lernsoftware für eine computergestützte Schulung oder Fortbildung ist vor ihrer Verwendung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde zu genehmigen, es sei denn, sie wird in Gegenwart des Ausbilders unterrichtsbegleitend eingesetzt. Die Genehmigung ist vom Ausbilder oder vom Schulungsverpflichteten bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. Der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ist mit der Antragstellung ein Zugang zu der Lernsoftware zu ermöglichen und dem Antrag ist eine Beschreibung der Lernsoftware beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ist dem Antrag auf Genehmigung einer Lernsoftware in englischer Sprache eine deutsche Übersetzung der Lernsoftware beizufügen. Im Falle, dass eine anderssprachige Lernsoftware genehmigt werden soll, ist dem Antrag eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Lernsoftware beizufügen.
(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass mit der Lernsoftware die Vorgaben der Anlage 7 erfüllt werden.
(4) Die Genehmigung für Lernsoftware gilt bundesweit.

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# § 6 Schulungsumfang
(1) Luftsicherheitskontrollpersonal zur Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck im Sinne von Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 280 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Fracht und Post im Sinne von Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 150 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Wenn Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient werden, sind mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(3) Luftsicherheitskontrollpersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, für Bordvorräte und Flughafenlieferungen im Sinne von Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 75 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Wenn Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient werden, sind mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(4) Luftsicherheitskontrollpersonal für Fahrzeuge im Sinne von Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(5) Luftsicherheitskontrollpersonal für Zugangskontrollen sowie für Überwachungen und Streifengänge im Sinne von Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 27 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(6) Sicherheitspersonal für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen im Sinne von Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(7) Sicherheitspersonal zur Sicherung von Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 11.2.3.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(8) Personal für die Zuordnung von aufgegebenem Gepäck im Sinne von Nummer 11.2.3.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(9) Sicherheitspersonal für Luftfracht und Luftpost im Sinne von Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(10) Sicherheitspersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, für Bordvorräte und Flughafenlieferungen im Sinne von Nummer 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)2015/1998hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.
(11) Sicherheitspersonal, welches im Sinne von Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 als Flug- oder Kabinenbesatzung Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges durchführt, hat mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(12) Aufsichtspersonal im Sinne von Nummer 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)2015/1998hat mindestens 39 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(13) Sicherheitsbeauftragte im Sinne von Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 haben mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(14) Andere Personen als Fluggäste, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen im Sinne von Nummer 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 haben, haben mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die erfolgreiche Absolvierung dieser Schulung berechtigt zur Erlangung eines Flughafenausweises.
(15) Die Schulung von Personen bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins im Sinne von Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten.
(16) Die Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen im Sinne von Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten.
(17) Im Falle, dass Personen Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über deren Umfang unter Beachtung von Anlage 2.

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# § 7 Schulungsinhalt
(1) Die Inhalte der durchzuführenden Schulungen richten sich nach den Angaben in den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Einzelheiten sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Schulungsinhalte nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind der Anlage I des nationalen Luftsicherheitsprogramms zu entnehmen.
(2) Für Personen, die Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)2015/1998genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Schulung unter Beachtung von Anlage 2.

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# § 8 Schulungsnachweis, Lernerfolgskontrolle
(1) Jede Person, die an einer Schulung erfolgreich teilgenommen hat, erhält einen vom Ausbilder unterschriebenen Schulungsnachweis. Bei computergestützten Schulungen kann der Schulungsnachweis durch das Programm automatisiert erstellt werden.
(2) Voraussetzung für die Erteilung des Schulungsnachweises ist die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung. Hierfür führt der Ausbilder, sofern die Schulung in Präsenz durchgeführt wird, im Anschluss an die Schulung eine Lernerfolgskontrolle durch, die von jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer erfolgreich absolviert werden muss. Für Luftsicherheitskontrollpersonal ist die Lernerfolgskontrolle schriftlich durchzuführen. Sofern die Schulung für Sicherheitspersonal oder anderes Personal computergestützt erfolgt, gilt dies auch für die Lernerfolgskontrolle. Polizeivollzugsbeamte, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ausüben, sind aufgrund ihrer vorhandenen Kompetenzen von der Lernerfolgskontrolle nach Satz 2 ausgenommen.
(3) Als Nachweis für die Schulung nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist eine Bestätigung des Schulenden ausreichend, dass die betreffende Person an der Schulung teilgenommen hat.

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# § 9 Zuständigkeiten
(1) Zuständig für die Prüfung, die Erteilung und den Widerruf des Zertifikats sowie für die Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach diesem Abschnitt ist:
1.die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem der Schulungsverpflichtete seinen Sitz hat, bei Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
2.im Falle, dass der Tätigkeitsort des Luftsicherheitskontrollpersonals und der Sitz des Schulungsverpflichteten nicht im selben Bundesland liegen, die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem das Luftsicherheitskontrollpersonal tätig ist,
3.das Luftfahrt-Bundesamt bei Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, soweit der Antragsteller geltend macht, Tätigkeiten auszuüben oder ausüben zu wollen, die die Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes oder der in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen betreffen,
4.die Bundespolizei, soweit sie für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.1 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 schulungsverpflichtet ist.
(2) Zuständig für die Erteilung des Ausbilderzertifikats nach § 19 Absatz 1, für den Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats nach § 21 Absatz 1, für die Suspendierung eines Ausbilders nach § 21 Absatz 2 und für die Rezertifizierung eines Ausbilders nach § 23 Absatz 3 ist:
1.die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem der Schulungsverpflichtete seinen Sitz hat oder der Ausbilder schwerpunktmäßig Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5, 11.2.3.10 und 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen will, die die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen,
2.im Falle, dass der Sitz des Schulungsverpflichteten und der Flughafenstandort auseinanderfallen, die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem sich der Flughafen befindet, auf dem die Ausbilder des Schulungsverpflichteten Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5, 11.2.3.10 und 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen wollen, die die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen,
3.die Luftsicherheitsbehörde, soweit sie für Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.5 und 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 schulungsverpflichtet ist,
4.das Luftfahrt-Bundesamt bei Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.11 und 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, soweit Schulungsverpflichtete oder Ausbilder Schulungen, die die Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Luftsicherheitsgesetzes oder der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen, durchführen wollen,
5.die Bundespolizei, wenn Schulungsverpflichtete Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.5, 11.2.4 und 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 4 des Bundespolizeigesetzes durchführen wollen.
(3) Zuständig für Erteilung und Widerruf eines Ausbilderzertifikats für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams nach Abschnitt 6 und für die Rezertifizierung dieser Ausbilder ist
1.das Luftfahrt-Bundesamt, soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Sprengstoffspürhunde-Team für Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes oder der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a des Luftsicherheitsgesetzes eingesetzt wird,
2.in allen anderen Fällen die Luftsicherheitsbehörde, in deren Bereich der Schulungsverpflichtete seinen Sitz hat, oder die Luftsicherheitsbehörde, in deren Auftrag der Einsatz der Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgen soll.
(4) Zuständig für die Genehmigung von Lernsoftware für computergestützte Schulungen nach den §§ 4 und 5 ist
1.das Luftfahrt-Bundesamt für Schulungen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.11, 11.2.4 und 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
2.die nach Absatz 2 zuständige Luftsicherheitsbehörde für Schulungen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5, Nummer 11.2.3.10 und nach den Nummern 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.