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# LUFTSIGEBV
**Luftsicherheitsgebührenverordnung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Gebühren und Auslagen](§1.md)
- [§ 2 Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter](§2.md)
- [§ 3 Gebührenschuldner](§3.md)
- [§ 4 Prüfungsgebühren](§4.md)
- [§ 5 Zeitgebühr](§5.md)
- [§ 6 Übergangsregelung](§6.md)
- [§ 8 Inkrafttreten](§8.md)

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# § 1 Gebühren und Auslagen
(1) Die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage 1 bestimmten Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
1.dem Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, und
2.der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission vom 10.3.2023 (Abl. L 74 vom 13.3.2023, S. 47) geändert worden ist.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

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# § 2 Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter
Im Falle von individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern gemäß § 3 bekannt gegeben.

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laws_md/luftsigebv/§3.md Normal file
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# § 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner für Gebühren nach
1.Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller,
2.Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften,
3.Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,
4.Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber,
5.Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte,
6.Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender,
7.Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,
8.Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,
9.Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant,
10.Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.

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# § 4 Prüfungsgebühren
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.

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# § 5 Zeitgebühr
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten
1.für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung,
2.für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, und
3.für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesländer die in der Anlage 2 dieser Verordnung bestimmten pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in den Landesverwaltungen.

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# § 6 Übergangsregelung
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne von § 1, die vor dem 1. Februar 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum 31. Januar 2024 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

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# § 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.