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# § 10 Zulassungsbescheid
(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt dem Betreiber einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung der Sicherheitsausrüstung.
(2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:
1.die Zulassungsnummer,
2.den Anlass der Zulassungsprüfung,
3.die Gerätebezeichnung,
4.die Seriennummer des Geräts,
5.die Zertifikatsnummer,
6.den Einsatzort der Sicherheitsausrüstung,
7.den Namen der zuständigen Behörde, die den Zulassungsbescheid erteilt hat, und
8.den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum.