Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

6
laws_md/luftregv/§7.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,6 @@
# § 7 Anwendung der Verordnung zur Durchführung der
Schiffsregisterordnung
(1) Für die Führung des Registers und das Verfahren gelten die §§ 7 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 4, §§ 13a, 14 Abs. 1, §§ 15, 17 bis 24 und, soweit es um die Eintragung anderer Berechtigter als des Eigentümers geht, auch § 16 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß.
(2) Soweit nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 57 der Schiffsregisterordnung oder nach der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung Bekanntmachungen an den im Register eingetragenen Eigentümer erfolgen, tritt an dessen Stelle bei einem Registerblatt für ein Ersatzteillager derjenige, der als Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen ist.