Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 7 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch
(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 4A zu vermitteln.
(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 4B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß JAR-FCL 1.130 deutsch durchzuführen.
(4) Der Bewerber hat eine praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.135 deutsch abzulegen.