Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 7 Führung der Bört- und Schiffsliste
(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen. In diese sind einzutragen
1.der Beginn der Lotsung,
2.das Ziel der Lotsung,
3.das Ende der Lotsung,
4.der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung erforderlichen An- und Abmarschwege des Seelotsen und
5.die Dauer erforderlicher Wartezeiten.
(2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.