Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 4 Prüfungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten“
Im Prüfungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, logistische Bedürfnisse von Kunden und Kundinnen zu ermitteln, deren Wertschöpfungskette zu analysieren und unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dies umfasst die Fähigkeit, soziale, rechtliche, technische und ökologische Bedingungen zielorientiert und situationsbezogen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.Bewerten der logistischen Abläufe und ihrer Einbindung in den Wertschöpfungsprozess auf der Grundlage einer Logistiksystemanalyse,
2.Darstellen der Ergebnisse von Analyse und Bewertung gegenüber den Kunden und Kundinnen.