Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

25
laws_md/logopg/README.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,25 @@
# LOGOPG
**Gesetz über den Beruf des Logopäden**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 5](§5.md)
- [§ 6](§6.md)
- [§ 7](§7.md)
- [§ 8](§8.md)
- [§ 8](§8.md)
- [§ 9](§9.md)
- [§ 10](§10.md)
- [§ 11](§11.md)

5
laws_md/logopg/§1.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 1
(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Logopädinnen und Logopäden, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

3
laws_md/logopg/§10.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 10
(weggefallen)

3
laws_md/logopg/§11.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 11
§ 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.

21
laws_md/logopg/§2.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,21 @@
# § 2
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über
1.den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
2.den Verzicht auf die Erlaubnis,
3.das Verbot der Ausübung des Berufs des Logopäden durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
4.das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:
1.die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2.Beruf der betroffenen Person,
3.Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
4.Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5.Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

7
laws_md/logopg/§3.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.

16
laws_md/logopg/§4.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,16 @@
# § 4
(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Logopäden durchgeführt.
(2) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1.Unterbrechungen durch Ferien und
2.Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Logopäden anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
(5) bis
(7) (weggefallen)

3
laws_md/logopg/§5.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 5
Logopädinnen oder Logopäden im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

9
laws_md/logopg/§6.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 6
(1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will.
(2a) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Logopäden ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Logopäden ausübt.
(3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

5
laws_md/logopg/§7.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

7
laws_md/logopg/§8.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8
(1) Die Länder können bestimmen, dass die Ausbildung abweichend von § 4 Absatz 1 an Hochschulen durchgeführt wird. Sie legen Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie die Bedingungen für die Teilnahme fest. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden betreffen. Der Studiengang kann modularisiert und kompetenzorientiert ausgestaltet werden. Die Gesamtstundenzahl beträgt mindestens 3 840 Stunden, wovon mindestens 1 900 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine der Ausbildung entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei kann die Hochschule Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den §§ 5 bis 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden entsprechen.
(3) Im Übrigen gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf nicht gefährdet werden.

3
laws_md/logopg/§9.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 9
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.