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laws_md/logapro/README.md Normal file
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# LOGAPRO
**Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Ausbildung](§1.md)
- [§ 2 Staatliche Prüfung](§2.md)
- [§ 3 Prüfungsausschuß](§3.md)
- [§ 4 Zulassung zur Prüfung](§4.md)
- [§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung](§5.md)
- [§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung](§6.md)
- [§ 7 Praktischer Teil der Prüfung](§7.md)
- [§ 8 Niederschrift](§8.md)
- [§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung](§9.md)
- [§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung](§10.md)
- [§ 11 Rücktritt von der Prüfung](§11.md)
- [§ 12 Versäumnisfolgen](§12.md)
- [§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche](§13.md)
- [§ 14 Prüfungsunterlagen](§14.md)
- [§ 15 Erlaubniserteilung](§15.md)
- [§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes](§16.md)
- [§ 16 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum](§16.md)
- [§ 16 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat](§16.md)
- [§ 16 Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen](§16.md)
- [§ 17 Inkrafttreten](§17.md)

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laws_md/logapro/§1.md Normal file
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# § 1 Ausbildung
(1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.
(1a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.

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laws_md/logapro/§10.md Normal file
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# § 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, für die oder für das der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat, kann zweimal wiederholt werden.
(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

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laws_md/logapro/§11.md Normal file
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# § 11 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist schriftlich und nur dann zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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laws_md/logapro/§12.md Normal file
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# § 12 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, hat er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende die Versäumung des Prüfungstermins oder die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unterbrechung der Prüfung, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden.

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laws_md/logapro/§13.md Normal file
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# § 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.

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laws_md/logapro/§14.md Normal file
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# § 14 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

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laws_md/logapro/§15.md Normal file
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# § 15 Erlaubniserteilung
Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

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laws_md/logapro/§16.md Normal file
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# § 16 Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Logopädin oder Logopäde nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
1.das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
2.die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Logopäden notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
4.eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden erworben haben.
(3) Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.

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laws_md/logapro/§17.md Normal file
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# § 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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laws_md/logapro/§2.md Normal file
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# § 2 Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abgeschlossen hat. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen, bestimmt die zuständige Behörde den zuständigen Prüfungsausschuß.

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laws_md/logapro/§3.md Normal file
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# § 3 Prüfungsausschuß
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
2.einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3.folgenden Fachprüfern:
a)einem an der Schule unterrichtenden Arzt,
b)mindestens einem an der Schule unterrichtenden Logopäden,
c)weiteren an der Schule tätigen Lehrkräften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter. Vor der Bestellung der Lehrkräfte und deren Stellvertreter ist der Leiter der Schule zu hören. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Schule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

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laws_md/logapro/§4.md Normal file
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# § 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Schule fest.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.die Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 über die Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen,
3.eine Bescheinigung der Schule, daß die Ausbildung nicht über die in § 4 Abs. 3 des Gesetzes festgelegten Zeiten hinaus unterbrochen worden ist, und
4.ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe, durch die in mindestens sechzehn Stunden durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisung gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermittelt worden sind. Als ein solcher Nachweis gilt insbesondere eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e. V. oder eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Verwaltungen der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizeien der Länder über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe oder ein gleichwertiger Nachweis sowie ein Zeugnis oder eine Bescheinigung über eine Ausbildung, in deren Rahmen entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten in Erster Hilfe vermittelt worden sind.
(3) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen, tritt an die Stelle der in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise der Nachweis darüber, daß der Antragsteller am 1. Oktober 1980 mindestens fünf Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie tätig war.
(4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

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# § 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.Logopädie,
2.Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
3.Audiologie und Pädaudiologie,
4.Neurologie und Psychiatrie,
5.Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 90 Minuten und sind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

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laws_md/logapro/§6.md Normal file
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# § 6 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teile der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.Logopädie,
2.Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
3.Pädagogik und Sonderpädagogik,
4.Psychologie und klinische Psychologie,
5.Phonetik und Linguistik.
Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.
(2) Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Bei der Bildung der Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen.

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laws_md/logapro/§7.md Normal file
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# § 7 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die angewandte Logopädie. Er umfaßt die folgenden Aufgaben:
1.Der Prüfling hat an einem Patienten oder einer Gruppe von solchen die Anamnese und den Befund zu erheben und einen Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen unter Einbeziehung der sozialen, psychischen, beruflichen und familiären Situation aufzustellen. Der Patient oder eine Gruppe von solchen werden vom Prüfling bis zum praktischen Teil der Prüfung behandelt. Während des praktischen Teils der Prüfung hat der Prüfling eine Behandlung durchzuführen.
2.Der Prüfling hat an einem ihm unbekannten Patienten oder einer Gruppe von solchen eine Behandlung durchzuführen. Das phoniatrisch-logopädische Krankenblatt ist ihm zwei Stunden vor der Prüfungsbehandlung zur Kenntnis zu geben.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Leiter der Schule die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung. Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgen durch den Leiter der Schule im Einvernehmen mit einem dem Prüfungsausschuß angehörenden Logopäden. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens acht Stunden abgeschlossen sein.
(3) Jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufgabe mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum praktischen Teil der Prüfung zulassen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 8 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

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laws_md/logapro/§9.md Normal file
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# § 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
[Tabelle]