Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.