Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in
1.einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,
2.einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.