Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# LASAARDV_1
**Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von
Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Sonderwert](§1.md)
- [§ 2 Berechnung des Sonderwerts](§2.md)
- [§ 3 Bezugsfläche bei bebauten Grundstücken](§3.md)
- [§ 4 Wertanteile für teilzerstörte Wirtschaftsgüter](§4.md)
- [§ 5 Anwendung im Land Berlin](§5.md)
- [§ 6 Inkrafttreten](§6.md)

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 1 Sonderwert
Für die Schadensberechnung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei bebauten Grundstücken tritt an die Stelle des für den 20. November 1947 geltenden Einheitswerts der nach §§ 2 bis 4 zu berechnende Sonderwert, wenn er um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 100 Reichsmark, oder um mehr als 10.000 Reichsmark niedriger als der geltende Einheitswert ist.

16
laws_md/lasaardv_1/§2.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,16 @@
# § 2 Berechnung des Sonderwerts
(1) Der Sonderwert wird berechnet
1.bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden, für die Gebäude und für die anderen Betriebsbestandteile,
2.bei den bebauten Grundstücken aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden und für die Gebäude.
(2) Für die Bemessung der Wertanteile ist maßgebend
1.bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Anlage A,
2.bei den bebauten Grundstücken die Anlage B.
Die in den Anlagen A und B enthaltenen Hundertsätze sind auf den vor Eintritt des Kriegssachschadens geltenden Einheitswert anzuwenden. Bei Anwendung der Anlage B sind die Hundertsätze für den Wertanteil der Gebäude zu ermitteln, indem von der Zahl Hundert die Hundertsätze der Wertanteile für den Grund und Boden abgezogen werden.
(3) Für die Anwendung der Anlage B sind maßgebend
1.als Bewertungsbezirk die für die Durchführung der Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1935 oder 1. Januar 1936 als Bewertungsbezirke abgegrenzten Gebietsbereiche,
2.als Hauptgeschäftsstraßen und Geschäftsstraßen die in Anlage C aufgeführten Straßen und Plätze mit der für sie jeweils angegebenen maßgebenden Anzahl der Gebäudegeschosse (§ 3).
(4) Für die Berücksichtigung des Umfangs der mit den Wertanteilen zu erfassenden Wirtschaftsgüter sind die Verhältnisse am 20. November 1947 maßgebend. Für die Zerlegung der Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken ist § 3 zu beachten.

19
laws_md/lasaardv_1/§3.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,19 @@
# § 3 Bezugsfläche bei bebauten Grundstücken
(1) Bei der Ermittlung der Wertanteile für den Grund und Boden der bebauten Grundstücke ist die Größe der regelmäßig zu den Gebäuden gehörenden Grundstücksfläche (Bezugsfläche) nach der Größe der Grundflächen der Gebäude des Grundstücks und der Anzahl der Gebäudegeschosse (Geschosse) zu bestimmen.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Bezugsfläche ist, wenn für das bebaute Grundstück eine Bebauung baupolizeilich zulässig oder gegendüblich war bei Mietwohngrundstücken, gemischtgenutzten Grundstücken und Geschäftsgrundstücken mit
1 und 2 Geschossen
das Sechsfache der Erdgeschoßflächen,
3 Geschossen
das Dreieindrittelfache der Erdgeschoßflächen,
4 Geschossen
das Zweieinhalbfache der Erdgeschoßflächen,
5 Geschossen
das Zweifache der Erdgeschoßflächen,
bei Einfamilienhäusern stets das Sechsfache der Erdgeschoßflächen
der vor Eintritt des Kriegssachschadens vorhanden gewesenen Gebäude. Bezugsfläche ist die so errechnete Flächengröße, erhöht um 200 Quadratmeter. Kellergeschosse und Dachgeschosse zählen bei der Berechnung nicht mit. Bei Grundstücken mit Gebäuden verschiedener Geschoßzahl ist die Anzahl der Geschosse des Hauptgebäudes maßgebend.
(3) Die Grundstücksfläche, die über die Bezugsfläche hinaus vorhanden ist (Ergänzungsfläche), ist mit dem Wert anzusetzen, der auf sie bei der Zerlegung des Einheitswerts für das bebaute Grundstück vor Eintritt des Kriegssachschadens unter Berücksichtigung der Größen der Bezugsfläche und der Ergänzungsfläche mit Anwendung der Hundertsätze nach Anlage B rechnerisch entfällt.
(4) Der Wertansatz der Ergänzungsfläche ist in den Sonderwert einzubeziehen, wenn sie im Einheitswert des bebauten Grundstücks vor Eintritt des Kriegssachschadens mitberücksichtigt war.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 4 Wertanteile für teilzerstörte Wirtschaftsgüter
Für die Wirtschaftsgüter, insbesondere Gebäude, die durch Kriegseinwirkung nur zum Teil zerstört worden sind, ist der anzusetzende Wertanteil nach dem erhalten gebliebenen Teil der Wirtschaftsgüter im Verhältnis zum Umfang vor Eintritt des Kriegssachschadens zu bemessen. Zerstörungen unter 10 vom Hundert des Werts von Gebäuden bleiben unberücksichtigt. Bei Mietwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grundstücken sowie bei Geschäftsgrundstücken, die mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete bewertet worden sind, ist zur Bemessung des Wertanteils der Gebäude von der Jahresrohmiete für den Gebäudebestand am 20. November 1947 im Verhältnis zur Jahresrohmiete vor Eintritt des Kriegssachschadens auszugehen.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 5 Anwendung im Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.