Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

19
laws_md/larbwov/README.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,19 @@
# LARBWOV
**Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von
Landarbeiterwohnungen**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Umfang der Vergünstigung](§1.md)
- [§ 1 Vergünstigung bei Verpächtern](§1.md)
- [§ 1 Ausschließung der Anwendung von Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes](§1.md)
- [§ 2 Personenkreis](§2.md)
- [§ 3 Begriff der Landarbeiterwohnungen](§3.md)
- [§ 4 Selbstaufbringungsbetrag](§4.md)
- [§ 5 Geltungsbereich](§5.md)
- [§ 6 Berlin-Klausel](§6.md)
- [§ 7 Inkrafttreten](§7.md)

4
laws_md/larbwov/§1.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,4 @@
# § 1 Ausschließung der Anwendung von Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes
Für Landarbeiterwohnungen, für die der Steuerpflichtige die Vergünstigungen des § 1 oder des § 1a in Anspruch nimmt, ist die Anwendung der §§ 7b und 7e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen.

5
laws_md/larbwov/§2.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 2 Personenkreis
(1) Als Land- und Forstwirte gelten alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personengesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben.
(2) Als Verpächter gelten alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile verpachten.

7
laws_md/larbwov/§3.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3 Begriff der Landarbeiterwohnungen
(1) Landarbeiterwohnungen sind Wohnungen oder Wohnräume in landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden für die Landarbeiter, die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen oder in einem Betrieb eines Land- und Forstwirts tätig sind, an den der Steuerpflichtige einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Teilbetrieb oder Betriebsteil verpachtet hat. Wohnungen oder Wohnräume für Angestellte eines Land- und Forstwirts (z.B. Gutsinspektor, Rechnungsführer und Förster) gelten nicht als Landarbeiterwohnungen.
(2) Aufwendungen im Sinne des § 1 sind Aufwendungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen, die durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau, Erweiterung oder Modernisierung bestehender Gebäude geschaffen werden. Das gleiche gilt für Aufwendungen für den Bau von Wirtschaftsräumen (z.B. Stallungen) oder Anlagen, die in räumlichem Zusammenhang mit der Landarbeiterwohnung stehen und den Bedürfnissen der Landarbeiter zu dienen bestimmt sind.
(3) Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnungen darf die in den §§ 39 und 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durchdas Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 1970),angegebenen Grenzen nicht übersteigen. Für die Berechnung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

3
laws_md/larbwov/§4.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 4 Selbstaufbringungsbetrag
Für die Absetzung nach § 1 oder § 1a kommen nur die eigenen Aufwendungen (Selbstaufbringungsbetrag) in Betracht.

3
laws_md/larbwov/§5.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 5 Geltungsbereich
Die vorstehende Fassung der Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 beginnen; die Vorschrift des § 1a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1975 anzuwenden.

3
laws_md/larbwov/§6.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 6 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.

3
laws_md/larbwov/§7.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 7 Inkrafttreten
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt am 14. August 1974 in Kraft.