Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 13 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Die Niederschriften über den Ablauf der mündlichen und schriftlichen Prüfung und die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können Einsicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.