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# KVHILFSMV
**Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder
geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem
therapeutischen Nutzen](§1.md)
- [§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis](§2.md)
- [§ 3 Instandsetzungen](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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laws_md/kvhilfsmv/§1.md Normal file
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# § 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem
therapeutischen Nutzen
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
1.Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;Knie- und Knöchelkompressionsstücke
2.Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
3.Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
4.Applikationshilfen für Wärme und Kälte
5.Afterschließbandagen
6.Mundsperrer
7.Penisklemmen
8.Rektophore
9.Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).

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laws_md/kvhilfsmv/§2.md Normal file
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# § 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
1.Alkoholtupfer
2.Armtragetücher, Armtragegurte
3.Augenbadewannen
4.Augenklappen
5.Augentropfpipetten
6.Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
7.Brillenetuis
8.Brusthütchen mit Sauger
9.Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
10.Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
11.Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
12.Fingerlinge
13.Fingerschienen
14.Glasstäbchen
15.Gummihandschuhe
16.-
17.Ohrenklappen
18.Salbenpinsel
19.Urinflaschen
20.Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.

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laws_md/kvhilfsmv/§3.md Normal file
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# § 3 Instandsetzungen
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.

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laws_md/kvhilfsmv/§4.md Normal file
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# § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.