Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
1.die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie
2.das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.
(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,
2.das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.