Initial commit: Gesetze als Markdown

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# KRYPTOFAV
**Verordnung über Kryptofondsanteile**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Kryptofondsanteile](§1.md)
- [§ 2 Anwendbare Vorschriften](§2.md)
- [§ 3 Registerführende Stelle](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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laws_md/kryptofav/§1.md Normal file
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# § 1 Kryptofondsanteile
Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden. Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.

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laws_md/kryptofav/§2.md Normal file
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# § 2 Anwendbare Vorschriften
Auf Kryptofondsanteile sind § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, die §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie die §§ 30 und 31 Absatz 1 und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1.an die Stelle des Kryptowertpapiers oder der Schuldverschreibung der Kryptofondsanteil tritt,
2.an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,
3.an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.

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laws_md/kryptofav/§3.md Normal file
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# § 3 Registerführende Stelle
Abweichend von § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist registerführende Stelle bei Kryptofondsanteilen die Verwahrstelle oder ein anderes von der Verwahrstelle beauftragtes Unternehmen, das gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes über eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung verfügt. Beauftragt die Verwahrstelle gemäß Satz 1 ein anderes Unternehmen, muss sie sicherstellen, dass sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen gemäß den §§ 70 bis 78 Absatz 1 und § 79 oder gemäß den §§ 81 bis 89 Absatz 1 und den §§ 89a und 90 des Kapitalanlagegesetzbuchs nachkommen kann.

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laws_md/kryptofav/§4.md Normal file
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# § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.