Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# KRWAFFGENV
**Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 1](§1.md)
- [§ 1](§1.md)
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 1
Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind.

View File

@@ -0,0 +1,8 @@
# § 2
(1) Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, wird allgemein genehmigt, soweit
a)die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, auf dem Seeweg ein- und ausgehend ohne Wechsel des Verfrachters durch das Bundesgebiet durchgeführt werden und
b)die Seeschiffe im Bundesgebiet außer zur Abwendung unmittelbarer Gefahr für Besatzung, Schiff oder Ladung nur an Zollandungsplätzen oder in Freihäfen mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung treten und
c)die Kriegswaffen in einem der in § 1 genannten Staaten oder in Irland, Island, Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeladen werden.
(2) Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen fremder Flagge wird allgemein genehmigt, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b vorliegen und die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes ausgeladen werden.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 3
Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.