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# KRIMLV_2009
**Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Schwerbehinderte Menschen](§2.md)
- [§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen](§3.md)
- [§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten](§4.md)
- [§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst](§5.md)
- [§ 6 Gehobener Kriminaldienst](§6.md)
- [§ 6 Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität](§6.md)
- [§ 6 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität](§6.md)
- [§ 6 Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität](§6.md)
- [§ 7 Höherer Kriminaldienst](§7.md)
- [§ 7 Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium](§7.md)
- [§ 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber](§8.md)
- [§ 9 Sonderregelungen](§9.md)
- [§ 10 Aufstieg](§10.md)
- [§ 11 Laufbahnwechsel](§11.md)

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# § 1 Geltungsbereich
Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

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# § 10 Aufstieg
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie
1.sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,
2.bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
3.erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
§ 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.
(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.
(4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.

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# § 11 Laufbahnwechsel
(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes aus dienstlichen Gründen ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung hierfür besitzt.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.
(3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.
(4) Beamtinnen oder Beamte des Bundes, die keine Befähigung für eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Laufbahnen besitzen, können die Befähigung durch eine Qualifizierung erwerben, die ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. Sie kann für Beamtinnen und Beamte der Sicherheitsbehörden des Bundes verkürzt werden. Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.
(5) Während der Qualifizierung nach Absatz 4 müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. Die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden.

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# § 2 Schwerbehinderte Menschen
§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen berücksichtigt werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.

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# § 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind
1.die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und
2.die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

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# § 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen nach § 3 Absatz 1 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

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# § 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.
(2) Eingestellt werden kann
1.in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
2.in den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.

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# § 6 Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

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# § 7 Zugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes, die ein Hochschulstudium mit einem Master oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen haben, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.
(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben.

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# § 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber
Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen neun Monate ihrer Probezeit bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 22 und 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.

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# § 9 Sonderregelungen
Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen und die Befähigung für eine Laufbahn im polizeilichen oder kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst besitzen. Der Erwerb der Befähigung setzt eine Qualifizierung voraus, die den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nach § 6 entspricht. Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung ist durch die Laufbahnprüfung nachzuweisen.