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# KREDANSTWIAG
**Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Rechtsform, Bezeichnung, Sitz und Kapital](§1.md)
- [§ 1 Haftung des Bundes](§1.md)
- [§ 2 Aufgaben und Geschäfte](§2.md)
- [§ 3 Durchführung der Geschäfte](§3.md)
- [§ 4 Mittelbeschaffung](§4.md)
- [§ 5 Organe](§5.md)
- [§ 6 Vorstand](§6.md)
- [§ 7 Verwaltungsrat](§7.md)
- [§ 7 Mittelstandsrat](§7.md)
- [§ 8 Satzung](§8.md)
- [§ 9 Jahres- und Konzernabschluss](§9.md)
- [§ 10 Reingewinn](§10.md)
- [§ 11 Rechtsstellung](§11.md)
- [§ 12 Rechtsaufsicht](§12.md)
- [§ 12 Verordnungsermächtigung; Anordnungsbefugnis](§12.md)
- [§ 12 Finanzierungen durch ein rechtlich selbständiges Unternehmen](§12.md)
- [§ 13 Auflösung](§13.md)
- [§ 14 Inkrafttreten](§14.md)

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# § 1 Haftung des Bundes
Der Bund haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Anstalt, sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Anstalt ausdrücklich gewährleistet werden.

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# § 10 Reingewinn
(1) Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt.
(2) Der sich nach Vornahme der Abschreibungen und Rückstellungen ergebende jährliche Reingewinn ist einer gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, deren Höhe auf eine Milliarde achthundertfünfundsiebzig Millionen Euro begrenzt wird. Einzelnen Anteilseignern zuzurechnende weitere Kapital- und gesondert auszuweisende Rücklagen sind bei der Verteilung des Reingewinns zu berücksichtigen.
(3) Der weitere Reingewinn ist einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuzuweisen.

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# § 11 Rechtsstellung
(1) Der Anstalt stehen in bezug auf Besteuerung, Errichtung von Bauten, Unterbringung und Mietverhältnisse über Gebäude die gleichen Rechte wie der Deutschen Bundesbank zu. Die Anstalt ist berechtigt, die Bezeichnungen "Bank" und "Bankengruppe" zu führen.
(2) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragung in das Handelsregister sind auf die Anstalt nicht anzuwenden.

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# § 12 Finanzierungen durch ein rechtlich selbständiges Unternehmen
Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind spätestens ab dem 1. Januar 2008 von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarte Finanzierungen dürfen in der Anstalt noch abgewickelt werden.

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# § 13 Auflösung
(1) Die Anstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) Übersteigt im Falle der Auflösung das nach Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Betrag des eingezahlten Grundkapitals, so ist der Überschuss bis zur Höhe der bei Auflösung der Anstalt ausgewiesenen gesetzlichen Rücklage und der gesondert auszuweisenden Rücklage zunächst zum Ausgleich der Verluste und der Aufwendungen zu verwenden, die dem Bund oder dem ERP-Sondervermögen bei Entwicklungskrediten der Anstalt oder durch die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen für solche Kredite entstanden sind. Von dem dann verbleibenden Rest ist ein Betrag bis zur Höhe der bei Auflösung der Anstalt ausgewiesenen, einzelnen Anteilseignern zuzurechnenden Kapitalrücklagen und Sonderrücklagen an die hieraus Berechtigten zu verteilen. Im Übrigen ist das Vermögen im Verhältnis der Anteile am Grundkapital zu verteilen.

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# § 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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# § 2 Aufgaben und Geschäfte
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,
1.im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen durchzuführen:
a)Mittelstand, freie Berufe und Existenzgründungen,
b)Risikokapital,
c)Wohnungswirtschaft,
d)Umweltschutz,
e)Infrastruktur,
f)technischer Fortschritt und Innovationen,
g)international vereinbarte Förderprogramme,
h)entwicklungspolitische Zusammenarbeit,
i)in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschaftspolitik präzise benannten Förderbereichen, die der Anstalt vom Bund oder von einem Land übertragen werden.
Die jeweilige Förderaufgabe muss in Regelwerken konkretisiert sein;
2.Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren;
3.Maßnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie Maßnahmen zur Bildungsförderung zu finanzieren;
4.sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft zu gewähren. Dabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt
a)Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden,
b)Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union
aa)auf konsortialer Basis oder
bb)in Staaten, in denen kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht.
Alle übrigen Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft sind durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an dem die Anstalt mehrheitlich beteiligt ist. Nähere Bestimmungen enthält die Satzung.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Aufgaben werden durch einen Förderbereich der Anstalt wahrgenommen, der die Bezeichnung "KfW - Mittelstandsbank" trägt. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere auch die Beratung sowie die Durchführung von Fördermaßnahmen im Bereich technischer Fortschritt und Innovationen.
(3) Soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 1 bezeichneten Aufgabe in direktem Zusammenhang stehen, darf die Anstalt andere Geschäfte betreiben. In diesem Rahmen darf sie insbesondere
1.Forderungen und Wertpapiere ankaufen oder verkaufen sowie sich durch Wechsel verpflichten,
2.Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Management),
3.alle für die Risikosteuerung erforderlichen Geschäfte betreiben,
4.einem in direktem Zusammenhang mit Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 4 gegründeten Beteiligungsunternehmen die von diesem benötigten Refinanzierungsmittel sowie andere Leistungen zu marktgerechten Konditionen bereitstellen.
Die Hereinnahme von Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft sind ihr nicht gestattet; dies gilt nicht für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit von der KfW gegründeten Stiftungen, mit deutschen Gebietskörperschaften, mit sonstigen deutschen Verwaltungsträgern, mit der Europäischen Union, mit sonstigen internationalen Organisationen, mit Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder mit deren staatlichen Entwicklungshilfeorganisationen.
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, soweit es sich um ein Geschäft handelt, an dem ein staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht und das der Anstalt im Einzelfall von der Bundesregierung zugewiesen wird.

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# § 3 Durchführung der Geschäfte
(1) Bei der Gewährung von Finanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f sind Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen einzuschalten; mit Zustimmung des Verwaltungsrates können Finanzierungen unmittelbar gewährt werden. Die Finanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f werden mittel- und langfristig gewährt; in Ausnahmefällen können sie mit Zustimmung des Verwaltungsrates kurzfristig gewährt werden. Exportfinanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b außerhalb von Staaten, in denen nach näherer Bestimmung der Satzung vom 2. Mai 2003 kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht, hat die Anstalt nach näherer Bestimmung der Satzung vom 2. Mai 2003 mit Kreditinstituten oder anderen Finanzierungsinstitutionen gemeinsam durchzuführen. Bei der Durchführung ihrer Geschäfte hat die Anstalt im Verhältnis zu Kreditinstituten oder Finanzierungsinstitutionen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten.
(2) Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 müssen durch bankübliche Sicherheiten unmittelbar oder mittelbar gesichert sein. Darlehen ohne Sicherheiten bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Für Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sind die Vorschriften des Absatzes 2, für Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f zusätzlich die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Finanzierungen für fremde Rechnung bedürfen nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates nach Absatz 1 oder 2.

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# § 4 Mittelbeschaffung
(1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Anstalt insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen.
(2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt dürfen zehn vom Hundert der mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen.
(3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inländische Währung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

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# § 5 Organe
(1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Satzung.

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# § 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Anstalt in eigener Verantwortung, soweit sich aus Gesetz oder Satzung nichts anderes ergibt.
(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. In der Satzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen für die Anstalt auch von zwei bevollmächtigten Vertretern abgegeben werden können.
(4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
(5) Die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes werden durch Vertrag zwischen diesen und der Anstalt geregelt.
(6) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

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# § 7 Mittelstandsrat
(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie als Vorsitzendem, dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesregierung für den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat zu benennenden Vertretern, vier weiteren vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestellten Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministerium der Finanzen sowie einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestellten Mitglied.
(2) Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen Auftrag der Mittelstandsbank nach § 2 Abs. 2. Er berät und beschließt über Vorschläge zur Förderung des Mittelstandes unter Berücksichtigung der Gesamtgeschäftsplanung der Anstalt.

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# § 8 Satzung
(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Vorstand aufgestellt und vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht (§ 12 Abs. 1 Satz 1).
(2) Änderungen der Satzung können vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsicht.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind von der Anstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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# § 9 Jahres- und Konzernabschluss
(1) Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Der Abschlußprüfer wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Rechtsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahrs; er hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er die Genehmigung nicht erteilt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung aufgeführten Rechte zu.