Initial commit: Gesetze als Markdown

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2025-11-18 10:44:04 +01:00
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# § 6 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.