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# § 2 Besteuerung des Gehalts bestimmter Ortskräfte konsularischer Vertretungen
(1) Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens auf Grund einer entsprechenden Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Ortskräfte im Sinn dieser Vorschrift sind Konsularbedienstete der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland, die Staatsangehörige des Entsendestaates sind, aber im Empfangsstaat im Sinn des Artikels 4 des Abkommens ansässig sind, und die nicht in den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) fallen.
(3) Für die Besteuerung des Gehalts der Ortskräfte gilt Artikel XIX des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 27-4, veröffentlichten bereinigten Fassung; Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens ist nicht anzuwenden.