Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 4 Konzentration und Anpassung
(1) Das Unternehmen muß gewährleisten, daß die Konzentrations- und Anpassungsmaßnahmen, die zur Erreichung der in§ 1 des Gesetzesgenannten Ziele erforderlich sind, nicht allein nach den Verhältnissen des Unternehmens, sondern ebensosehr nach der Leistungsfähigkeit der Anlagen im Rahmen des gesamten Steinkohlenbergbaus in diesem Steinkohlenbergbaugebiet unter besonderer Berücksichtigung der sozialen und regionalwirtschaftlichen Belange vorgenommen werden; insbesondere muß sichergestellt sein, daß Produktion und Absatz für ein Steinkohlenbergbaugebiet im Rahmen einer einheitlichen Unternehmensplanung auf die jeweiligen Marktverhältnisse abgestimmt und die Produktionskapazitäten der Betriebe mit der nachhaltig stärksten Ertragskraft bestmöglich ausgenutzt werden.
(2) Die aus der Konzentration und Anpassung entstehenden Folgekosten für die weiterbetriebenen Steinkohlenbergwerke eines Steinkohlenbergbaugebietes müssen auf ein möglichst geringes Ausmaß beschränkt bleiben.