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# KMV
**Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Begriffsbestimmung](§1.md)
- [§ 2 Höchstgehalte](§2.md)
- [§ 3 Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten](§3.md)
- [§ 4 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten](§4.md)
- [§ 5 Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine](§5.md)
- [§ 5 Homogenisierung und Entnahme von Parallelproben bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine](§5.md)
- [§ 5 Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat](§5.md)
- [§ 6 Straftaten](§6.md)
- [§ 7 Ordnungswidrigkeiten](§7.md)

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laws_md/kmv/§1.md Normal file
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# § 1 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1.Kontaminanten: Kontaminanten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
2.Einzelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Buchstabe A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 29) geändert worden ist,
3.Sammelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Buchstabe A Nummer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006,
4.Teilprobe: eine durch gleichmäßige Aufteilung einer Sammelprobe erhaltene Probe,
5.Parallelprobe: ein Teil einer homogenisierten Sammel- oder Teilprobe, insbesondere für die amtliche Überwachung und für ein zweites Sachverständigengutachten.

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laws_md/kmv/§2.md Normal file
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# § 2 Höchstgehalte
(1) Es ist verboten,
1.die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Gehalt an Kontaminanten die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens überschreitet,
2.in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen die in der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Gehalt an Kontaminanten die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet,
unvermischt oder nach Vermischung in den Verkehr zu bringen.
(2) Für andere als in Absatz 1 bezeichnete Lebensmittel, bei deren Herstellung in der Anlage bezeichnete Lebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1 entsprechend, sofern
1.der Gehalt eines Kontaminanten in einer einzelnen Zutat einen für sie festgesetzten Höchstgehalt überschreitet oder
2.der Gehalt eines Kontaminanten in dem betreffenden Lebensmittel insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus der Summe des für den Kontaminanten für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstgehalts entsprechend dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht des Lebensmittels ergibt.
(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt sind, gelten die in der Anlage festgesetzten Höchstgehalte unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen Konzentration oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder Verdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.

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laws_md/kmv/§3.md Normal file
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# § 3 Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten
(1) Das Verbot des § 2 Absatz 1 gilt in Fällen unvermischter Erzeugnisse nicht für die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung durch
1.Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten werden,
2.sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten und gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Mykotoxine vollständig beseitigt werden sowie diese Behandlungsverfahren keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge haben,
vornehmen.
(2) Es ist verboten, die in Abschnitt 1 der Anlage genannten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, durch chemische Behandlung zu entgiften.

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laws_md/kmv/§4.md Normal file
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# § 4 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten
(1) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, von Lebensmitteln, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, getrennt zu halten.
(2) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstgehaltüberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 3 Absatz 1 mit dem Hinweis „Ware mit überhöhtem Mykotoxingehalt Nicht an Verbraucher abgeben“ nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 kenntlich zu machen. Lebensmittel, die einer Behandlung im Sinne des § 3 Absatz 1 unterzogen werden sollen, können auch mit dem Hinweis „Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt zu reduzieren. “ kenntlich gemacht werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im Falle der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 3 Absatz 1 müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden.

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laws_md/kmv/§5.md Normal file
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# § 5 Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat
Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25) aufgeführt sind.

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# § 6 Straftaten
(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
2.entgegen § 3 Absatz 2 ein Lebensmittel durch chemische Behandlung entgiftet.
(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1870 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37; L 298 vom 19.11.2019, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen Artikel 3 Absatz 1 ein Lebensmittel als Lebensmittelzutat verwendet,
2.entgegen Artikel 3 Absatz 2 ein Lebensmittel mit einem Lebensmittel vermischt, bei dem die Höchstgehalte überschritten werden,
3.entgegen Artikel 3 Absatz 3 ein Lebensmittel mit einem Lebensmittel, das für den direkten menschlichen Verzehr oder als Lebensmittelzutat bestimmt ist, vermischt oder
4.entgegen Artikel 3 Absatz 4 ein Lebensmittel durch chemische Behandlung entgiftet.
(4) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1.entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel nicht getrennt hält oder
2.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht.
(5) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(6) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 2 in Verbindung mit Abschnitt 1, 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.

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# § 7 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in § 6 Absatz 4, 5 oder 6 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.