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# KINVFERRG
**Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Errichtung eines Sondervermögens](§1.md)
- [§ 2 Zweck des Sondervermögens](§2.md)
- [§ 3 Stellung im Rechtsverkehr](§3.md)
- [§ 4 Finanzierung des Sondervermögens](§4.md)
- [§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht](§5.md)
- [§ 6 Rechnungslegung](§6.md)
- [§ 7 Verwaltungskosten](§7.md)
- [§ 8 Auflösung](§8.md)

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laws_md/kinvferrg/§1.md Normal file
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# § 1 Errichtung eines Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) errichtet.

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laws_md/kinvferrg/§2.md Normal file
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# § 2 Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.

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laws_md/kinvferrg/§3.md Normal file
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# § 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

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laws_md/kinvferrg/§4.md Normal file
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# § 4 Finanzierung des Sondervermögens
Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung.

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laws_md/kinvferrg/§5.md Normal file
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# § 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist. Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
(2) Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

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laws_md/kinvferrg/§6.md Normal file
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# § 6 Rechnungslegung
Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

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laws_md/kinvferrg/§7.md Normal file
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# § 7 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

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laws_md/kinvferrg/§8.md Normal file
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# § 8 Auflösung
Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.