Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 3 Grundlagen
Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch
1.ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
1a.ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
2.eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
3.Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
3a.ein Pflegebudget nach § 6a,
3b.ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2027,
4.Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
5.Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1,
6.ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.