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# § 8 Zuweisungsgeschäfte
Für Zuweisungsgeschäfte nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist die Entscheidung über die Kreditgewährung und den Erwerb sowie die Veräußerung von Finanzinstrumenten von der Anwendung der §§ 25a und 25b des Kreditwesengesetzes ausgenommen. Dies gilt auch für im Einzelfall von der Bundesregierung getroffene Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit Zuweisungsgeschäften nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.