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# KBFG
**Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Errichtung des Sondervermögens](§1.md)
- [§ 2 Zweck des Sondervermögens](§2.md)
- [§ 3 Stellung im Rechtsverkehr](§3.md)
- [§ 4 Finanzierung](§4.md)
- [§ 4 Aufstockung des Sondervermögens](§4.md)
- [§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht](§5.md)
- [§ 6 Jahresrechnung](§6.md)
- [§ 7 Verwaltungskosten](§7.md)
- [§ 8 Auflösung](§8.md)

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laws_md/kbfg/§1.md Normal file
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# § 1 Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes "Kinderbetreuungsausbau" errichtet.

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laws_md/kbfg/§2.md Normal file
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# § 2 Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.

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laws_md/kbfg/§3.md Normal file
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# § 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.

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laws_md/kbfg/§4.md Normal file
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# § 4 Aufstockung des Sondervermögens
(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.
(2) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millionen Euro zur Verfügung. Bewilligungen von Finanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des aufgestockten Sondervermögens sind ab dem 31. Dezember 2014 möglich. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
[Tabelle]
(3) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 100 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 126 Millionen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
[Tabelle]
(4) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 90 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 000 Millionen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich im Jahr 2020 auf 500 000 000 Euro und im Jahr 2021 auf 500 000 000 Euro.

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laws_md/kbfg/§5.md Normal file
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# § 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der dem Einzelplan 17 des Bundeshaushalts als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

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laws_md/kbfg/§6.md Normal file
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# § 6 Jahresrechnung
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und übermittelt sie an das Bundesministerium der Finanzen. Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

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# § 7 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

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laws_md/kbfg/§8.md Normal file
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# § 8 Auflösung
Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2026 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.