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# KAFFEE_BK1983ORGVORRV
**Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffee-Organisation gem. Art. 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der Verlängerung vom 4. Juli 1989**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)

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# § 1
Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffe-Organisation gilt das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 (BGBl. 1984 II S. 353) in der Fassung der Entschließung Nr. 347 des Internationalen Kaffeerates vom 4. Juli 1989 zur Verlängerung des Internationalen Kaffe-Übereinkommens von 1983. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

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# § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. 1964 II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.

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# § 3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffeerates zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffeerates zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.