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# § 12
(1) Als verbilligte Sachleistungen gelten nicht unentgeltliche oder verbilligte Wasserlieferungen für Feuerlösch-, Feuerlöschübungszwecke, für Zwecke der Straßenreinigung und für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen (auch Wasserkünste) nach der am 1. April 1941 geltenden Übung sowie die verbilligte oder kostenlose Errichtung und Unterhaltung von Anlagen für Löschwasserversorgung und Feuerschutz durch ein Wasserwerk.
(2) Als Verbilligung einer Sachleistung gilt ferner nicht ein Preisnachlaß für den Eigenverbrauch der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, wenn er
a)nach Hundertsätzen des Rechnungsbetrags bemessen wird und 10 vom Hundert des Rechnungsbetrags nicht übersteigt,
b)für alle Abnahmestellen einer Gemeinde, deren Verbrauch nach allgemeinen Tarifen abgerechnet wird, gleich hoch ist und
c)von dem nach allgemeinen Tarifpreisen ermittelten Rechnungsbetrag sichtbar in Abzug gebracht wird.