Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,20 @@
# K_RSCHAUSBV
**Verordnung über die Berufsausbildung zum
Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§2.md)
- [§ 3 Ausbildungsdauer](§3.md)
- [§ 4 Ausbildungsberufsbild](§4.md)
- [§ 5 Ausbildungsrahmenplan](§5.md)
- [§ 6 Ausbildungsplan](§6.md)
- [§ 7 Berichtsheft](§7.md)
- [§ 8 Zwischenprüfung](§8.md)
- [§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung](§9.md)
- [§ 10 Übergangsregelung](§10.md)
- [§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§11.md)

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin wird staatlich anerkannt.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 3 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# § 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.Beurteilen von Pelzfellen und Leder unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen,
6.Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern,
7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.Bereitstellen und Kombinieren von Werk- und Hilfsstoffen,
9.Vorbereiten und Nachbehandeln von Werkstoffen,
10.Schneiden und Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
11.Nähen von Werkstücken,
12.Fertigen von Werkstücken,
13.Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten und Maschinen,
14.Qualitätssicherung.

View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 5 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

View File

@@ -0,0 +1,23 @@
# § 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe a und b, laufender Nummer 7 Buchstabe a bis c und laufender Nummer 10 Buchstabe d bis g für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.Sortieren von Pelzfellen und Leder unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und von Verarbeitungstechniken,
2.materialgerechtes Auswählen, Anlegen und Schneiden von Höhen- und Seitenverbindungen,
3.Ausführen von Höhen- und Seitenverbindungen und Teilnäharbeiten für die Textil- und Lederverarbeitung,
4.Ausführen von Einzelschnitten zur Formveränderung von Pelzfellen oder
5.Abnehmen von Mustern für Besatz.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.Funktion von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
3.Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbeziehung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungsvorschriften,
4.Aufbau und Struktur von Pelzfellen und Leder,
5.Funktion und Bezeichnung von Teilen des Arbeitsmusters,
6.Eigenschaften und Verwendung textiler Werk- und Hilfsstoffe für die Pelzverarbeitung,
7.fachbezogene Berechnungen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

View File

@@ -0,0 +1,50 @@
# § 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.als Arbeitsproben:
a)Zuschneiden und Nähen von Lederbekleidung als Kleinteil,
b)Vornehmen einer Formveränderung durch eine umfassende Schnittanlage für einen Jacken- oder Mantelstreifen,
c)Entwickeln eines Arbeitsmusters nach vorgegebenem Entwurf oder
d)komplettes Ausfertigen eines Teilstückes aus Pelz oder eines Teilstückes aus Pelz mit anderen Werkstoffen kombiniert;
2.als Prüfungsstück:
a)Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in Flächenarbeit mit Höhen- und Seitenverbindungen, insbesondere unter Berücksichtigung von modischen Gesichtspunkten und optischen Wirkungsgrundsätzen oder
b)Herstellen von Pelzbekleidung als Großstück in Materialkombination in Flächenarbeit mit Höhen- und Seitenverbindungen, insbesondere unter Berücksichtigung von modischen Gesichtspunkten und optischen Wirkungsgrundsätzen.
Die Arbeitsproben zusammen sollen mit 25 vom Hundert und das Prüfungsstück soll mit 75 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:
1.im Prüfungsfach Technologie:
a)Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b)Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbeziehung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungsvorschriften,
c)Grundlagen der Betriebsorganisation,
d)Eigenschaftsveränderung durch Veredlungsverfahren,
e)Funktion von Zutaten und Hilfsmittel und ihre Eigenschaftsanforderungen,
f)Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkeiten von Pelzfellen, Leder, textilen Flächengebilden und Materialkombinationen,
g)Auswahlkriterien für Materialkombinationen,
h)Qualitätssicherung;
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
b)produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)technologische Darstellungen,
b)Schnittentwicklung,
c)Interpretation und Darstellung modischer Tendenzen;
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
[Tabelle]
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.