Initial commit: Gesetze als Markdown

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# JURPRNOTSKV
**Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Notenstufen und Punktzahlen](§1.md)
- [§ 2 Bildung von Gesamtnoten](§2.md)
- [§ 3 Übergangsvorschrift](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

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# § 1 Notenstufen und Punktzahlen
Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
[Tabelle]

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# § 2 Bildung von Gesamtnoten
(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
[Tabelle]

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# § 3 Übergangsvorschrift
(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

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# § 4
(weggefallen)

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# § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.