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# JABSCHLVUV
**Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)
- [§ 5](§5.md)

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# § 1
Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die
1.Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betreiben,
2.die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), betreiben oder
3.die Beförderung von Gütern für andere mit Kraftfahrzeugen betreiben,
gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung des Jahresabschlusses, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist.

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# § 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2
1.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vorgeschriebenen Vermerk nicht anfügt oder
2.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4 nicht ausweist.

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# § 3
Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erstmals im Jahresabschluss für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr ausgeübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.

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# § 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin.

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# § 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.