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# ITALKULTINSTVORRV
**Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die
italienischen Kulturinstitute**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)

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# § 1
Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kulturinstitute gilt der deutsch-italienische Notenwechsel vom 12. Juli 1961. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.

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# § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964, auch im Land Berlin.

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# § 3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Notenwechsel vom 12. Juli 1961 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem der Notenwechsel vom 12. Juli 1961 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.