Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

3
laws_md/istghg/§17.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 17 Haftprüfung
Befindet sich der Verfolgte in Überstellungshaft oder in vorläufiger Überstellungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über eine Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über den Vollzug des Überstellungshaftbefehls insgesamt zwei Monate zum Zweck der Überstellung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, dass die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird. § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.