Initial commit: Gesetze als Markdown

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# INTMILPVORRV
**Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an
Militärpersonal der internationalen militärischen Hauptquartiere in der
Bundesrepublik Deutschland**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)

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# § 1
Generalen und Admiralen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die bei internationalen militärischen Hauptquartieren in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung des Befehlshabers, des Chefs des Stabes oder ihrer Stellvertreter bekleiden, werden die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben a und b des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen, Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1997, 2009) aufgeführten Vorrechte und Befreiungen gewährt.

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# § 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Ergänzungsabkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.