Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

10
laws_md/intfamrvg/§47.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,10 @@
# § 47 Genehmigung des Familiengerichts
(1) Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn
1.die in § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
2.kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist.
§ 46 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Kind untergebracht werden soll, seinen Sitz hat. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.