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# INSSTATG
**Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik](§1.md)
- [§ 2 Erhebungsmerkmale in Insolvenzverfahren](§2.md)
- [§ 3 Hilfsmerkmale in Insolvenzverfahren](§3.md)
- [§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Insolvenzverfahren](§4.md)
- [§ 4 Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen](§4.md)
- [§ 4 Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen](§4.md)
- [§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen](§4.md)
- [§ 5 Veröffentlichung und Übermittlung](§5.md)
- [§ 5 Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen](§5.md)
- [§ 6 Übergangsregelung](§6.md)

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laws_md/insstatg/§1.md Normal file
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# § 1 Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik
Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen werden über Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen monatliche und jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

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laws_md/insstatg/§2.md Normal file
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# § 2 Erhebungsmerkmale in Insolvenzverfahren
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:
1.bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
a)Datum der Antragstellung,
b)Antragsteller,
c)Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;
2.bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:
a)Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,
b)Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,
c)Datum der Verfahrenseröffnung,
d)Eröffnungsgrund,
e)Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,
f)voraussichtliche Summe der Forderungen;
3.bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:
a)Summe der Forderungen,
b)geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;
4.bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:
a)Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,
b)Höhe der befriedigten Absonderungsrechte und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte,
c)Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,
d)Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,
e)Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,
f)Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,
g)Angaben über Abschlagsverteilungen,
h)Datum der Beendigung des Verfahrens;
5.bei Restschuldbefreiung:
a)Ankündigung der Restschuldbefreiung,
b)Entscheidung über die Restschuldbefreiung und das Datum der Entscheidung,
c)bei Versagung der Restschuldbefreiung das Datum und die Gründe für die Versagung,
d)Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung und das Datum des Widerrufs,
e)Sonstige Beendigung des Verfahrens und das Datum der sonstigen Beendigung,
f)Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;
6.bei Kostenfestsetzung:
a)festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,
b)Datum der Festsetzung.

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laws_md/insstatg/§3.md Normal file
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# § 3 Hilfsmerkmale in Insolvenzverfahren
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,
2.Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
3.bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,
4.Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
5.Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder des Treuhänders,
6.Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
7.bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.
(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind:
1.Nummer und Name des Amtsgerichts,
2.Name oder Firma des Schuldners,
3.Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder abzugebenden Meldung,
4.ursprüngliches Aktenzeichen,
5.Datum des Eröffnungsbeschlusses,
6.Verfahrens-Identifikationsnummer,
7.Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen musste,
8.Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Treuhänders,
9.Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht.

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laws_md/insstatg/§4.md Normal file
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# § 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen
(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst.
(3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen oder die jeweilige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, zu übermitteln.

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laws_md/insstatg/§5.md Normal file
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# § 5 Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen
Der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet nach § 86 Absatz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes dürfen im Rahmen der technischen Möglichkeiten den statistischen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Daten über die öffentlichen Bekanntmachungen übermitteln. Die Übermittlung kann auch in einem Abrufverfahren erfolgen. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der Insolvenz- und Restrukturierungsstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen gesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen Statistik verwendet werden. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erforderlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu löschen.

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laws_md/insstatg/§6.md Normal file
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# § 6 Übergangsregelung
(1) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder sind nach § 4 Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Insolvenzverfahren beziehen, die nach dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden.
(2) Erfolgte die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach dem 1. Januar 2009, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Angaben innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu übermitteln.
(3) Die Amtsgerichte sind nach § 4c Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich auf Restrukturierungssachen beziehen, in denen nach dem 31. Dezember 2021 eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens vorgenommen wurde.