Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

419
laws_md/inso/README.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,419 @@
# INSO
**Insolvenzordnung**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens](§1.md)
- [§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht](§2.md)
- [§ 3 Örtliche Zuständigkeit](§3.md)
- [§ 3 Gruppen-Gerichtsstand](§3.md)
- [§ 3 Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands](§3.md)
- [§ 3 Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren](§3.md)
- [§ 3 Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand](§3.md)
- [§ 3 Unternehmensgruppe](§3.md)
- [§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung](§4.md)
- [§ 4 Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens](§4.md)
- [§ 4 Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge](§4.md)
- [§ 4 Aufhebung der Stundung](§4.md)
- [§ 4 Rechtsmittel](§4.md)
- [§ 5 Verfahrensgrundsätze](§5.md)
- [§ 6 Sofortige Beschwerde](§6.md)
- [§ 8 Zustellungen](§8.md)
- [§ 9 Öffentliche Bekanntmachung](§9.md)
- [§ 10 Anhörung des Schuldners](§10.md)
- [§ 10 Vorgespräch](§10.md)
- [§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens](§11.md)
- [§ 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts](§12.md)
- [§ 13 Eröffnungsantrag](§13.md)
- [§ 13 Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands](§13.md)
- [§ 14 Antrag eines Gläubigers](§14.md)
- [§ 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften](§15.md)
- [§ 15 Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften](§15.md)
- [§ 15 Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung](§15.md)
- [§ 16 Eröffnungsgrund](§16.md)
- [§ 17 Zahlungsunfähigkeit](§17.md)
- [§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit](§18.md)
- [§ 19 Überschuldung](§19.md)
- [§ 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren.](§20.md)
- [§ 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen](§21.md)
- [§ 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters](§22.md)
- [§ 22 Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses](§22.md)
- [§ 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen](§23.md)
- [§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen](§24.md)
- [§ 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen](§25.md)
- [§ 26 Abweisung mangels Masse](§26.md)
- [§ 26 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters](§26.md)
- [§ 27 Eröffnungsbeschluß](§27.md)
- [§ 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner](§28.md)
- [§ 29 Terminbestimmungen](§29.md)
- [§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses](§30.md)
- [§ 31 Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister](§31.md)
- [§ 32 Grundbuch](§32.md)
- [§ 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge](§33.md)
- [§ 34 Rechtsmittel](§34.md)
- [§ 35 Begriff der Insolvenzmasse](§35.md)
- [§ 36 Unpfändbare Gegenstände](§36.md)
- [§ 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft](§37.md)
- [§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger](§38.md)
- [§ 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger](§39.md)
- [§ 40 Unterhaltsansprüche](§40.md)
- [§ 41 Nicht fällige Forderungen](§41.md)
- [§ 42 Auflösend bedingte Forderungen](§42.md)
- [§ 43 Haftung mehrerer Personen](§43.md)
- [§ 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen](§44.md)
- [§ 44 Gesicherte Darlehen](§44.md)
- [§ 45 Umrechnung von Forderungen](§45.md)
- [§ 46 Wiederkehrende Leistungen](§46.md)
- [§ 47 Aussonderung](§47.md)
- [§ 48 Ersatzaussonderung](§48.md)
- [§ 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen](§49.md)
- [§ 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger](§50.md)
- [§ 51 Sonstige Absonderungsberechtigte](§51.md)
- [§ 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten](§52.md)
- [§ 53 Massegläubiger](§53.md)
- [§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens](§54.md)
- [§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten](§55.md)
- [§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters](§56.md)
- [§ 56 Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung](§56.md)
- [§ 56 Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe](§56.md)
- [§ 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters](§57.md)
- [§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts](§58.md)
- [§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters](§59.md)
- [§ 60 Haftung des Insolvenzverwalters](§60.md)
- [§ 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten](§61.md)
- [§ 62 Verjährung](§62.md)
- [§ 63 Vergütung des Insolvenzverwalters](§63.md)
- [§ 64 Festsetzung durch das Gericht](§64.md)
- [§ 65 Verordnungsermächtigung](§65.md)
- [§ 66 Rechnungslegung](§66.md)
- [§ 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses](§67.md)
- [§ 68 Wahl anderer Mitglieder](§68.md)
- [§ 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses](§69.md)
- [§ 70 Entlassung](§70.md)
- [§ 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses](§71.md)
- [§ 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses](§72.md)
- [§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses](§73.md)
- [§ 74 Einberufung der Gläubigerversammlung](§74.md)
- [§ 75 Antrag auf Einberufung](§75.md)
- [§ 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung](§76.md)
- [§ 77 Feststellung des Stimmrechts](§77.md)
- [§ 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung](§78.md)
- [§ 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung](§79.md)
- [§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts](§80.md)
- [§ 81 Verfügungen des Schuldners](§81.md)
- [§ 82 Leistungen an den Schuldner](§82.md)
- [§ 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft](§83.md)
- [§ 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft](§84.md)
- [§ 85 Aufnahme von Aktivprozessen](§85.md)
- [§ 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse](§86.md)
- [§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger](§87.md)
- [§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung](§88.md)
- [§ 89 Vollstreckungsverbot](§89.md)
- [§ 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten](§90.md)
- [§ 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs](§91.md)
- [§ 92 Gesamtschaden](§92.md)
- [§ 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter](§93.md)
- [§ 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage](§94.md)
- [§ 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren](§95.md)
- [§ 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung](§96.md)
- [§ 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners](§97.md)
- [§ 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners](§98.md)
- [§ 99 Postsperre](§99.md)
- [§ 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse](§100.md)
- [§ 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte](§101.md)
- [§ 102 Einschränkung eines Grundrechts](§102.md)
- [§ 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters](§103.md)
- [§ 104 Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting](§104.md)
- [§ 105 Teilbare Leistungen](§105.md)
- [§ 106 Vormerkung](§106.md)
- [§ 107 Eigentumsvorbehalt](§107.md)
- [§ 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse](§108.md)
- [§ 109 Schuldner als Mieter oder Pächter](§109.md)
- [§ 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter](§110.md)
- [§ 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts](§111.md)
- [§ 112 Kündigungssperre](§112.md)
- [§ 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses](§113.md)
- [§ 114 (weggefallen)](§114.md)
- [§ 115 Erlöschen von Aufträgen](§115.md)
- [§ 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen](§116.md)
- [§ 117 Erlöschen von Vollmachten](§117.md)
- [§ 118 Auflösung von Gesellschaften](§118.md)
- [§ 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen](§119.md)
- [§ 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen](§120.md)
- [§ 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren](§121.md)
- [§ 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung](§122.md)
- [§ 123 Umfang des Sozialplans](§123.md)
- [§ 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung](§124.md)
- [§ 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz](§125.md)
- [§ 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz](§126.md)
- [§ 127 Klage des Arbeitnehmers](§127.md)
- [§ 128 Betriebsveräußerung](§128.md)
- [§ 129 Grundsatz](§129.md)
- [§ 130 Kongruente Deckung](§130.md)
- [§ 131 Inkongruente Deckung](§131.md)
- [§ 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen](§132.md)
- [§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung](§133.md)
- [§ 134 Unentgeltliche Leistung](§134.md)
- [§ 135 Gesellschafterdarlehen](§135.md)
- [§ 136 Stille Gesellschaft](§136.md)
- [§ 137 Wechsel- und Scheckzahlungen](§137.md)
- [§ 138 Nahestehende Personen](§138.md)
- [§ 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag](§139.md)
- [§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung](§140.md)
- [§ 141 Vollstreckbarer Titel](§141.md)
- [§ 142 Bargeschäft](§142.md)
- [§ 143 Rechtsfolgen](§143.md)
- [§ 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners](§144.md)
- [§ 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger](§145.md)
- [§ 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs](§146.md)
- [§ 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung](§147.md)
- [§ 148 Übernahme der Insolvenzmasse](§148.md)
- [§ 149 Wertgegenstände](§149.md)
- [§ 150 Siegelung](§150.md)
- [§ 151 Verzeichnis der Massegegenstände](§151.md)
- [§ 152 Gläubigerverzeichnis](§152.md)
- [§ 153 Vermögensübersicht](§153.md)
- [§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle](§154.md)
- [§ 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung](§155.md)
- [§ 156 Berichtstermin](§156.md)
- [§ 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens](§157.md)
- [§ 158 Maßnahmen vor der Entscheidung](§158.md)
- [§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse](§159.md)
- [§ 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen](§160.md)
- [§ 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung](§161.md)
- [§ 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte](§162.md)
- [§ 163 Betriebsveräußerung unter Wert](§163.md)
- [§ 164 Wirksamkeit der Handlung](§164.md)
- [§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände](§165.md)
- [§ 166 Verwertung beweglicher Gegenstände](§166.md)
- [§ 167 Unterrichtung des Gläubigers](§167.md)
- [§ 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht](§168.md)
- [§ 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der
Verwertung](§169.md)
- [§ 170 Verteilung des Erlöses](§170.md)
- [§ 171 Berechnung des Kostenbeitrags](§171.md)
- [§ 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen](§172.md)
- [§ 173 Verwertung durch den Gläubiger](§173.md)
- [§ 174 Anmeldung der Forderungen](§174.md)
- [§ 175 Tabelle](§175.md)
- [§ 176 Verlauf des Prüfungstermins](§176.md)
- [§ 177 Nachträgliche Anmeldungen](§177.md)
- [§ 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung](§178.md)
- [§ 179 Streitige Forderungen](§179.md)
- [§ 180 Zuständigkeit für die Feststellung](§180.md)
- [§ 181 Umfang der Feststellung](§181.md)
- [§ 182 Streitwert](§182.md)
- [§ 183 Wirkung der Entscheidung](§183.md)
- [§ 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners](§184.md)
- [§ 185 Besondere Zuständigkeiten](§185.md)
- [§ 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand](§186.md)
- [§ 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger](§187.md)
- [§ 188 Verteilungsverzeichnis](§188.md)
- [§ 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen](§189.md)
- [§ 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger](§190.md)
- [§ 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen](§191.md)
- [§ 192 Nachträgliche Berücksichtigung](§192.md)
- [§ 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses](§193.md)
- [§ 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis](§194.md)
- [§ 195 Festsetzung des Bruchteils](§195.md)
- [§ 196 Schlußverteilung](§196.md)
- [§ 197 Schlußtermin](§197.md)
- [§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge](§198.md)
- [§ 199 Überschuß bei der Schlußverteilung](§199.md)
- [§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens](§200.md)
- [§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung](§201.md)
- [§ 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung](§202.md)
- [§ 203 Anordnung der Nachtragsverteilung](§203.md)
- [§ 204 Rechtsmittel](§204.md)
- [§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung](§205.md)
- [§ 206 Ausschluß von Massegläubigern](§206.md)
- [§ 207 Einstellung mangels Masse](§207.md)
- [§ 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit](§208.md)
- [§ 209 Befriedigung der Massegläubiger](§209.md)
- [§ 210 Vollstreckungsverbot](§210.md)
- [§ 210 Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit](§210.md)
- [§ 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit](§211.md)
- [§ 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds](§212.md)
- [§ 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger](§213.md)
- [§ 214 Verfahren bei der Einstellung](§214.md)
- [§ 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung](§215.md)
- [§ 216 Rechtsmittel](§216.md)
- [§ 217 Grundsatz](§217.md)
- [§ 218 Vorlage des Insolvenzplans](§218.md)
- [§ 219 Gliederung des Plans](§219.md)
- [§ 220 Darstellender Teil](§220.md)
- [§ 221 Gestaltender Teil](§221.md)
- [§ 222 Bildung von Gruppen](§222.md)
- [§ 223 Rechte der Absonderungsberechtigten](§223.md)
- [§ 223 Gruppeninterne Drittsicherheiten](§223.md)
- [§ 224 Rechte der Insolvenzgläubiger](§224.md)
- [§ 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger](§225.md)
- [§ 225 Rechte der Anteilsinhaber](§225.md)
- [§ 226 Gleichbehandlung der Beteiligten](§226.md)
- [§ 227 Haftung des Schuldners](§227.md)
- [§ 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse](§228.md)
- [§ 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan](§229.md)
- [§ 230 Weitere Anlagen](§230.md)
- [§ 231 Zurückweisung des Plans](§231.md)
- [§ 232 Stellungnahmen zum Plan](§232.md)
- [§ 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung](§233.md)
- [§ 234 Niederlegung des Plans](§234.md)
- [§ 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin](§235.md)
- [§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin](§236.md)
- [§ 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger](§237.md)
- [§ 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger](§238.md)
- [§ 238 Stimmrecht der Anteilsinhaber](§238.md)
- [§ 238 Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten](§238.md)
- [§ 239 Stimmliste](§239.md)
- [§ 240 Änderung des Plans](§240.md)
- [§ 241 Gesonderter Abstimmungstermin](§241.md)
- [§ 242 Schriftliche Abstimmung](§242.md)
- [§ 243 Abstimmung in Gruppen](§243.md)
- [§ 244 Erforderliche Mehrheiten](§244.md)
- [§ 245 Obstruktionsverbot](§245.md)
- [§ 245 Schlechterstellung bei natürlichen Personen](§245.md)
- [§ 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger](§246.md)
- [§ 246 Zustimmung der Anteilsinhaber](§246.md)
- [§ 247 Zustimmung des Schuldners](§247.md)
- [§ 248 Gerichtliche Bestätigung](§248.md)
- [§ 248 Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung](§248.md)
- [§ 249 Bedingter Plan](§249.md)
- [§ 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften](§250.md)
- [§ 251 Minderheitenschutz](§251.md)
- [§ 252 Bekanntgabe der Entscheidung](§252.md)
- [§ 253 Rechtsmittel](§253.md)
- [§ 254 Allgemeine Wirkungen des Plans](§254.md)
- [§ 254 Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans](§254.md)
- [§ 254 Wirkung für alle Beteiligten](§254.md)
- [§ 255 Wiederauflebensklausel](§255.md)
- [§ 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen](§256.md)
- [§ 257 Vollstreckung aus dem Plan](§257.md)
- [§ 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens](§258.md)
- [§ 259 Wirkungen der Aufhebung](§259.md)
- [§ 259 Vollstreckungsschutz](§259.md)
- [§ 259 Besondere Verjährungsfrist](§259.md)
- [§ 260 Überwachung der Planerfüllung](§260.md)
- [§ 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters](§261.md)
- [§ 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters](§262.md)
- [§ 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte](§263.md)
- [§ 264 Kreditrahmen](§264.md)
- [§ 265 Nachrang von Neugläubigern](§265.md)
- [§ 266 Berücksichtigung des Nachrangs](§266.md)
- [§ 267 Bekanntmachung der Überwachung](§267.md)
- [§ 268 Aufhebung der Überwachung](§268.md)
- [§ 269 Kosten der Überwachung](§269.md)
- [§ 269 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter](§269.md)
- [§ 269 Zusammenarbeit der Gerichte](§269.md)
- [§ 269 Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse](§269.md)
- [§ 269 Koordinationsgericht](§269.md)
- [§ 269 Verfahrenskoordinator](§269.md)
- [§ 269 Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators](§269.md)
- [§ 269 Vergütung des Verfahrenskoordinators](§269.md)
- [§ 269 Koordinationsplan](§269.md)
- [§ 269 Abweichungen vom Koordinationsplan](§269.md)
- [§ 270 Grundsatz](§270.md)
- [§ 270 Antrag; Eigenverwaltungsplanung](§270.md)
- [§ 270 Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung](§270.md)
- [§ 270 Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren](§270.md)
- [§ 270 Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm](§270.md)
- [§ 270 Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung](§270.md)
- [§ 270 Anordnung der Eigenverwaltung](§270.md)
- [§ 270 Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern](§270.md)
- [§ 271 Nachträgliche Anordnung](§271.md)
- [§ 272 Aufhebung der Anordnung](§272.md)
- [§ 273 Öffentliche Bekanntmachung](§273.md)
- [§ 274 Rechtsstellung des Sachwalters](§274.md)
- [§ 275 Mitwirkung des Sachwalters](§275.md)
- [§ 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses](§276.md)
- [§ 276 Mitwirkung der Überwachungsorgane](§276.md)
- [§ 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit](§277.md)
- [§ 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners](§278.md)
- [§ 279 Gegenseitige Verträge](§279.md)
- [§ 280 Haftung. Insolvenzanfechtung](§280.md)
- [§ 281 Unterrichtung der Gläubiger](§281.md)
- [§ 282 Verwertung von Sicherungsgut](§282.md)
- [§ 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger](§283.md)
- [§ 284 Insolvenzplan](§284.md)
- [§ 285 Masseunzulänglichkeit](§285.md)
- [§ 286 Grundsatz](§286.md)
- [§ 287 Antrag des Schuldners](§287.md)
- [§ 287 Entscheidung des Insolvenzgerichts](§287.md)
- [§ 287 Erwerbsobliegenheit des Schuldners](§287.md)
- [§ 288 Bestimmung des Treuhänders](§288.md)
- [§ 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens](§289.md)
- [§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung](§290.md)
- [§ 291 (weggefallen)](§291.md)
- [§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders](§292.md)
- [§ 293 Vergütung des Treuhänders](§293.md)
- [§ 294 Gleichbehandlung der Gläubiger](§294.md)
- [§ 295 Obliegenheiten des Schuldners](§295.md)
- [§ 295 Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit](§295.md)
- [§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten](§296.md)
- [§ 297 Insolvenzstraftaten](§297.md)
- [§ 297 Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe](§297.md)
- [§ 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders](§298.md)
- [§ 299 Vorzeitige Beendigung](§299.md)
- [§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung](§300.md)
- [§ 300 Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren](§300.md)
- [§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung](§301.md)
- [§ 302 Ausgenommene Forderungen](§302.md)
- [§ 303 Widerruf der Restschuldbefreiung](§303.md)
- [§ 303 Eintragung in das Schuldnerverzeichnis](§303.md)
- [§ 304 Grundsatz](§304.md)
- [§ 305 Eröffnungsantrag des Schuldners](§305.md)
- [§ 305 Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung](§305.md)
- [§ 306 Ruhen des Verfahrens](§306.md)
- [§ 307 Zustellung an die Gläubiger](§307.md)
- [§ 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans](§308.md)
- [§ 309 Ersetzung der Zustimmung](§309.md)
- [§ 310 Kosten](§310.md)
- [§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag](§311.md)
- [§ 312 (weggefallen)](§312.md)
- [§ 315 Örtliche Zuständigkeit](§315.md)
- [§ 316 Zulässigkeit der Eröffnung](§316.md)
- [§ 317 Antragsberechtigte](§317.md)
- [§ 318 Antragsrecht beim Gesamtgut](§318.md)
- [§ 319 Antragsfrist](§319.md)
- [§ 320 Eröffnungsgründe](§320.md)
- [§ 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall](§321.md)
- [§ 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben](§322.md)
- [§ 323 Aufwendungen des Erben](§323.md)
- [§ 324 Masseverbindlichkeiten](§324.md)
- [§ 325 Nachlaßverbindlichkeiten](§325.md)
- [§ 326 Ansprüche des Erben](§326.md)
- [§ 327 Nachrangige Verbindlichkeiten](§327.md)
- [§ 328 Zurückgewährte Gegenstände](§328.md)
- [§ 329 Nacherbfolge](§329.md)
- [§ 330 Erbschaftskauf](§330.md)
- [§ 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben](§331.md)
- [§ 332 Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren](§332.md)
- [§ 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe](§333.md)
- [§ 334 Persönliche Haftung der Ehegatten](§334.md)
- [§ 335 Grundsatz](§335.md)
- [§ 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand](§336.md)
- [§ 337 Arbeitsverhältnis](§337.md)
- [§ 338 Aufrechnung](§338.md)
- [§ 339 Insolvenzanfechtung](§339.md)
- [§ 340 Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte](§340.md)
- [§ 341 Ausübung von Gläubigerrechten](§341.md)
- [§ 342 Herausgabepflicht. Anrechnung](§342.md)
- [§ 343 Anerkennung](§343.md)
- [§ 344 Sicherungsmaßnahmen](§344.md)
- [§ 345 Öffentliche Bekanntmachung](§345.md)
- [§ 346 Grundbuch](§346.md)
- [§ 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts](§347.md)
- [§ 348 Zuständiges Insolvenzgericht.](§348.md)
- [§ 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände](§349.md)
- [§ 350 Leistung an den Schuldner](§350.md)
- [§ 351 Dingliche Rechte](§351.md)
- [§ 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits](§352.md)
- [§ 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen](§353.md)
- [§ 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens](§354.md)
- [§ 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan](§355.md)
- [§ 356 Sekundärinsolvenzverfahren](§356.md)
- [§ 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter](§357.md)
- [§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung](§358.md)
- [§ 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz](§359.md)

3
laws_md/inso/§1.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

7
laws_md/inso/§10.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 10 Vorgespräch
(1) Ein Schuldner, der mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat an dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht Anspruch auf ein Vorgespräch über die für das Verfahren relevanten Gegenstände, insbesondere die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters, etwaige weitere Sicherungsanordnungen und die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten. Wenn der Schuldner nach Satz 1 keinen Anspruch auf ein Vorgespräch hat, liegt das Angebot eines Vorgesprächs im Ermessen des Gerichts.
(2) Mit Zustimmung des Schuldners kann das Gericht Gläubiger anhören, insbesondere, um deren Bereitschaft für eine Mitgliedschaft in einem vorläufigen Gläubigerausschuss zu erörtern.
(3) Die Abteilung, für die der Richter das Vorgespräch nach Absatz 1 Satz 1 führt, ist in den sechs Monaten nach dem Vorgespräch für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zuständig.

5
laws_md/inso/§100.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.

7
laws_md/inso/§101.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

3
laws_md/inso/§102.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 102 Einschränkung eines Grundrechts
Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.

5
laws_md/inso/§103.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

30
laws_md/inso/§104.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,30 @@
# § 104 Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting
(1) War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Geschäfte über Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben und für die eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart war, die nach der Eröffnung des Verfahrens eintritt oder abläuft. Als Finanzleistungen gelten insbesondere
1.die Lieferung von Edelmetallen,
2.die Lieferung von Finanzinstrumenten oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung beabsichtigt ist,
3.Geldleistungen,
a)die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit zu erbringen sind oder
b)deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird,
4.von Nummer 2 nicht ausgeschlossene Lieferungen und Geldleistungen aus derivativen Finanzinstrumenten,
5.Optionen und andere Rechte auf Lieferungen nach Satz 1 oder auf Lieferungen, Geldleistungen, Optionen und Rechte im Sinne der Nummern 1 bis 5,
6.Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes.
Finanzinstrumente im Sinne von Satz 3 Nummer 2 und 4 sind die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)2016/1034(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, genannten Instrumente.
(2) Die Forderung wegen Nichterfüllung bestimmt sich nach dem Markt- oder Börsenwert des Geschäfts. Als Markt- oder Börsenwert gilt
1.der Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatzgeschäft, das unverzüglich, spätestens jedoch am fünften Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens abgeschlossen wird, oder
2.falls kein Ersatzgeschäft nach Nummer 1 abgeschlossen wird, der Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatzgeschäft, das am zweiten Werktag nach der Verfahrenseröffnung hätte abgeschlossen werden können.
Sofern das Marktgeschehen den Abschluss eines Ersatzgeschäfts nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht zulässt, ist der Markt- und Börsenwert nach Methoden und Verfahren zu bestimmen, die Gewähr für eine angemessene Bewertung des Geschäfts bieten.
(3) Werden Geschäfte nach Absatz 1 durch einen Rahmenvertrag oder das Regelwerk einer zentralen Gegenpartei im Sinne von § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst, der vorsieht, dass die einbezogenen Geschäfte bei Vorliegen bestimmter Gründe nur einheitlich beendet werden können, gilt die Gesamtheit der einbezogenen Geschäfte als ein Geschäft im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt auch dann, wenn zugleich andere Geschäfte einbezogen werden; für letztere gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(4) Die Vertragsparteien können abweichende Bestimmungen treffen, sofern diese mit den wesentlichen Grundgedanken der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar sind, von der abgewichen wird. Sie können insbesondere vereinbaren,
1.dass die Wirkungen nach Absatz 1 auch vor der Verfahrenseröffnung eintreten, insbesondere bei Stellung des Antrags einer Vertragspartei auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen oder bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (vertragliche Beendigung),
2.dass einer vertraglichen Beendigung auch solche Geschäfte nach Absatz 1 unterliegen, bei denen die Ansprüche auf die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Finanzleistung vor der Verfahrenseröffnung, aber nach dem für die vertragliche Beendigung vorgesehenen Zeitpunkt fällig werden,
3.dass zwecks Bestimmung des Markt- oder Börsenwerts des Geschäfts
a)der Zeitpunkt der vertraglichen Beendigung an die Stelle der Verfahrenseröffnung tritt,
b)die Vornahme des Ersatzgeschäfts nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 20. Werktags nach der vertraglichen Beendigung erfolgen kann, soweit dies für eine wertschonende Abwicklung erforderlich ist,
c)anstelle des in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Zeitpunkts ein Zeitpunkt oder Zeitraum zwischen der vertraglichen Beendigung und dem Ablauf des fünften darauf folgenden Werktags maßgeblich ist.
(5) Der andere Teil kann die Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

3
laws_md/inso/§105.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 105 Teilbare Leistungen
Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt. Der andere Teil ist nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung seines Anspruchs auf die Gegenleistung die Rückgabe einer vor der Eröffnung des Verfahrens in das Vermögen des Schuldners übergegangenen Teilleistung aus der Insolvenzmasse zu verlangen.

5
laws_md/inso/§106.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 106 Vormerkung
(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

5
laws_md/inso/§107.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 107 Eigentumsvorbehalt
(1) Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Käufer gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
(2) Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vom Verkäufer den Besitz an der Sache erlangt, so braucht der Insolvenzverwalter, den der Verkäufer zur Ausübung des Wahlrechts aufgefordert hat, die Erklärung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 erst unverzüglich nach dem Berichtstermin abzugeben. Dies gilt nicht, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu erwarten ist und der Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat.

7
laws_md/inso/§108.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse
(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.
(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.
(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

5
laws_md/inso/§109.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter
(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.

9
laws_md/inso/§11.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit steht insoweit einer juristischen Person gleich.
(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
1.über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);
2.nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird.
(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.

7
laws_md/inso/§110.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter
(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

3
laws_md/inso/§111.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 111: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 13 G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006

5
laws_md/inso/§112.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 112 Kündigungssperre
Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:
1.wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2.wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

3
laws_md/inso/§113.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

3
laws_md/inso/§114.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 114 (weggefallen)
-

7
laws_md/inso/§115.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 115 Erlöschen von Aufträgen
(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.
(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

3
laws_md/inso/§116.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

7
laws_md/inso/§117.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 117 Erlöschen von Vollmachten
(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.
(3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

3
laws_md/inso/§118.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 118 Auflösung von Gesellschaften
Wird eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit den Ansprüchen, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen, Massegläubiger. Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Abs. 1 bleibt unberührt.

3
laws_md/inso/§119.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

7
laws_md/inso/§12.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
1.des Bundes oder eines Landes;
2.einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.

5
laws_md/inso/§120.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen
(1) Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist.
(2) Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

3
laws_md/inso/§121.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.

7
laws_md/inso/§122.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.
(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.
(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

7
laws_md/inso/§123.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 123 Umfang des Sozialplans
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.

7
laws_md/inso/§124.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.
(2) Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.
(3) Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden. Bei der Aufstellung eines neuen Sozialplans sind derartige Leistungen an einen von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 bis zur Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.

8
laws_md/inso/§125.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,8 @@
# § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz
(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.
(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

7
laws_md/inso/§126.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
(1) Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter, der Betriebsrat und die bezeichneten Arbeitnehmer, soweit sie nicht mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse oder mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden sind. § 122 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Kosten, die den Beteiligten im Verfahren des ersten Rechtszugs entstehen, gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend. Im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits entsprechend.

5
laws_md/inso/§127.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 127 Klage des Arbeitnehmers
(1) Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag nach § 126 Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 126 für die Parteien bindend. Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat.
(2) Hat der Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach § 126 Klage erhoben, so ist die Verhandlung über die Klage auf Antrag des Verwalters bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.

5
laws_md/inso/§128.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 128 Betriebsveräußerung
(1) Die Anwendung der §§ 125 bis 127 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag zugrundeliegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll. An dem Verfahren nach § 126 ist der Erwerber des Betriebs beteiligt.
(2) Im Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich die Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 auch darauf, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.

5
laws_md/inso/§129.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 129 Grundsatz
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

10
laws_md/inso/§13.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,10 @@
# § 13 Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
(1) In einem Antrag nach § 3a Absatz 1 sind anzugeben:
1.Name, Sitz, Unternehmensgegenstand sowie Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer des letzten Geschäftsjahres der anderen gruppenangehörigen Unternehmen, die nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe sind; für die übrigen gruppenangehörigen Unternehmen sollen entsprechende Angaben gemacht werden,
2.aus welchen Gründen eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Insolvenzgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt,
3.ob eine Fortführung oder Sanierung der Unternehmensgruppe oder eines Teils davon angestrebt wird,
4.welche gruppenangehörigen Unternehmen Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, und
5.die gruppenangehörigen Schuldner, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein Verfahren eröffnet wurde, einschließlich des zuständigen Insolvenzgerichts und des Aktenzeichens.
(2) Dem Antrag nach § 3a Absatz 1 ist der letzte konsolidierte Abschluss der Unternehmensgruppe beizufügen. Liegt ein solcher nicht vor, sind die letzten Jahresabschlüsse der gruppenangehörigen Unternehmen beizufügen, die nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe sind. Die Jahresabschlüsse der übrigen gruppenangehörigen Unternehmen sollen beigefügt werden.

10
laws_md/inso/§130.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,10 @@
# § 130 Kongruente Deckung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
1.wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

8
laws_md/inso/§131.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,8 @@
# § 131 Inkongruente Deckung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
1.wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

9
laws_md/inso/§132.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,
1.wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.
(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

9
laws_md/inso/§133.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 133 Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

5
laws_md/inso/§134.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 134 Unentgeltliche Leistung
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

11
laws_md/inso/§135.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,11 @@
# § 135 Gesellschafterdarlehen
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
1.Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.
(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

5
laws_md/inso/§136.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 136 Stille Gesellschaft
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.

7
laws_md/inso/§137.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 137 Wechsel- und Scheckzahlungen
(1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.
(2) Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten zu erstatten, wenn der letzte Rückgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag kannte. § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des Schuldners.

13
laws_md/inso/§138.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,13 @@
# § 138 Nahestehende Personen
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
1.der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind nahestehende Personen:
1.die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

5
laws_md/inso/§139.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

7
laws_md/inso/§14.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 14 Antrag eines Gläubigers
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

7
laws_md/inso/§140.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

3
laws_md/inso/§141.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 141 Vollstreckbarer Titel
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.

5
laws_md/inso/§142.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 142 Bargeschäft
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

7
laws_md/inso/§143.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 143 Rechtsfolgen
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

5
laws_md/inso/§144.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners
(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.
(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

8
laws_md/inso/§145.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,8 @@
# § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:
1.wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

5
laws_md/inso/§146.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs
(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

3
laws_md/inso/§147.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren unwirksam werden.

5
laws_md/inso/§148.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 148 Übernahme der Insolvenzmasse
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

5
laws_md/inso/§149.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 149 Wertgegenstände
(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

17
laws_md/inso/§15.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# § 15 Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung
(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
(2) Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Im Rahmen des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt dies nur, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben. Zahlungen, die im Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags und der Eröffnung des Verfahrens geleistet werden, gelten auch dann als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn diese mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurden.
(3) Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und hat der Antragspflichtige keinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
(4) Werden entgegen Absatz 1 Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung verpflichtet. Ist der Gläubigerschaft der juristischen Person ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. Soweit die Erstattung oder der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der juristischen Person erforderlich ist, wird die Pflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses eines Organs der juristischen Person gehandelt haben. Ein Verzicht der juristischen Person auf Erstattungs- oder Ersatzansprüche oder ein Vergleich der juristischen Person über diese Ansprüche ist unwirksam. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungs- oder Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Erstattungs- oder Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder wenn ein Insolvenzverwalter für die juristische Person handelt.
(5) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gelten auch für Zahlungen an Personen, die an der juristischen Person beteiligt sind, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Satz 1 ist auf Genossenschaften nicht anwendbar.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zur Stellung des Antrags verpflichteten organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter.
(7) Die Ansprüche aufgrund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. Besteht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsennotierung, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.
(8) Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 oder der Überschuldung nach § 19 und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a nachkommen. Wird entgegen der Verpflichtung nach § 15a ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, gilt dies nur für die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet und ist dies auf eine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zurückzuführen, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.

3
laws_md/inso/§150.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 150 Siegelung
Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

7
laws_md/inso/§151.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 151 Verzeichnis der Massegegenstände
(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist.
(2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben. Besonders schwierige Bewertungen können einem Sachverständigen übertragen werden.
(3) Auf Antrag des Verwalters kann das Insolvenzgericht gestatten, daß die Aufstellung des Verzeichnisses unterbleibt; der Antrag ist zu begründen. Ist ein Gläubigerausschuß bestellt, so kann der Verwalter den Antrag nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses stellen.

7
laws_md/inso/§152.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 152 Gläubigerverzeichnis
(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind.
(2) In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu schätzen.

5
laws_md/inso/§153.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 153 Vermögensübersicht
(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.

3
laws_md/inso/§154.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

7
laws_md/inso/§155.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.
(2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.
(3) Für die Bestellung des Abschlußprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlußprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.

5
laws_md/inso/§156.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 156 Berichtstermin
(1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.
(2) Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuß, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. Ist der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

3
laws_md/inso/§157.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.

5
laws_md/inso/§158.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 158 Maßnahmen vor der Entscheidung
(1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stillegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.
(2) Vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, vor der Stillegung oder Veräußerung des Unternehmens hat der Verwalter den Schuldner zu unterrichten. Das Insolvenzgericht untersagt auf Antrag des Schuldners und nach Anhörung des Verwalters die Stillegung oder Veräußerung, wenn diese ohne eine erhebliche Verminderung der Insolvenzmasse bis zum Berichtstermin aufgeschoben werden kann.

3
laws_md/inso/§159.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 159 Verwertung der Insolvenzmasse
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

3
laws_md/inso/§16.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

8
laws_md/inso/§160.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,8 @@
# § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
1.wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
2.wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
3.wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.

3
laws_md/inso/§161.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung
In den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Verwalters die Vornahme der Rechtshandlung vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen, die über die Vornahme beschließt.

7
laws_md/inso/§162.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,
1.zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138),
2.ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt.
(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.

5
laws_md/inso/§163.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 163 Betriebsveräußerung unter Wert
(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß eine Veräußerung an einen anderen Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger wäre.
(2) Sind dem Antragsteller durch den Antrag Kosten entstanden, so ist er berechtigt, die Erstattung dieser Kosten aus der Insolvenzmasse zu verlangen, sobald die Anordnung des Gerichts ergangen ist.

3
laws_md/inso/§164.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 164 Wirksamkeit der Handlung
Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

3
laws_md/inso/§165.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.

10
laws_md/inso/§166.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,10 @@
# § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
1.auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

5
laws_md/inso/§167.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 167 Unterrichtung des Gläubigers
(1) Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.
(2) Ist der Verwalter nach § 166 Abs. 2 zur Einziehung einer Forderung berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über die Forderung zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.

7
laws_md/inso/§168.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht
(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.
(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.
(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

4
laws_md/inso/§169.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,4 @@
# § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der
Verwertung
Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.

5
laws_md/inso/§17.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 17 Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

5
laws_md/inso/§170.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 170 Verteilung des Erlöses
(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

5
laws_md/inso/§171.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 171 Berechnung des Kostenbeitrags
(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

5
laws_md/inso/§172.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse benutzen, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.
(2) Der Verwalter darf eine solche Sache verbinden, vermischen und verarbeiten, soweit dadurch die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. Setzt sich das Recht des Gläubigers an einer anderen Sache fort, so hat der Gläubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben, als sie den Wert der bisherigen Sicherheit übersteigt.

5
laws_md/inso/§173.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 173 Verwertung durch den Gläubiger
(1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt.
(2) Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt.

9
laws_md/inso/§174.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 174 Anmeldung der Forderungen
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesen Fällen auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

5
laws_md/inso/§175.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 175 Tabelle
(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

3
laws_md/inso/§176.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 176 Verlauf des Prüfungstermins
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

7
laws_md/inso/§177.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 177 Nachträgliche Anmeldungen
(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

7
laws_md/inso/§178.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

7
laws_md/inso/§179.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 179 Streitige Forderungen
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

7
laws_md/inso/§18.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

5
laws_md/inso/§180.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 180 Zuständigkeit für die Feststellung
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

3
laws_md/inso/§181.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 181 Umfang der Feststellung
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

3
laws_md/inso/§182.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 182 Streitwert
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

7
laws_md/inso/§183.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 183 Wirkung der Entscheidung
(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.
(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

5
laws_md/inso/§184.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

3
laws_md/inso/§185.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 185 Besondere Zuständigkeiten
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

5
laws_md/inso/§186.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.

7
laws_md/inso/§187.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.
(2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

3
laws_md/inso/§188.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 188 Verteilungsverzeichnis
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.

Some files were not shown because too many files have changed in this diff Show More