Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

7
laws_md/innausv/§13.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13 Erstattung von Sicherheiten
(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
1.für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder
2.für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.