Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,13 @@
# § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3,
2.die mündliche Prüfung in Form eines
a)Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie
b)einer Präsentation nach § 3 Absatz 6.
Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.