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# IICVORRV
**Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Internationale Baumwoll-Institut (International Institute for Cotton)**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1](§1.md)
- [§ 2](§2.md)
- [§ 3](§3.md)
- [§ 4](§4.md)

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laws_md/iicvorrv/§1.md Normal file
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# § 1
Das Internationale Baumwoll-Institut (International Institute for Cotton), das durch ein in Washington in der Zeit vom 17. Januar bis 28. Februar 1966 zur Zeichnung aufgelegtes, am 23. Februar 1966 völkerrechtlich in Kraft getretenes Übereinkommen gegründet wurde und dem gegenwärtig die Staaten Griechenland, Indien, Mexiko, Spanien, Sudan, Tansania, Uganda, die Vereinigte Arabische Republik und die Vereinigten Staaten von Amerika angehören, erhält Rechtspersönlichkeit.

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# § 2
(1) Einkünfte und Vermögen, die dem deutschen Büro des Internationalen Baumwoll-Instituts zuzurechnen sind, sind von allen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen befreit.
(2) Die Befreiung gilt nur hinsichtlich der satzungsgemäßen Tätigkeit des deutschen Büros des Internationalen Baumwoll-Instituts in der Werbung, der technischen Forschung und der Marktforschung auf dem Gebiet des Baumwollmarktes und für die damit zusammenhängende Geschäftsführung. Die Befreiung gilt nicht für die Bediensteten des deutschen Büros des Internationalen Baumwoll-Instituts.

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laws_md/iicvorrv/§3.md Normal file
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# § 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen vom 22. Juni 1954, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1964, auch im Land Berlin.

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# § 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.