Initial commit: Gesetze als Markdown

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laws_md/ifggebv/README.md Normal file
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# IFGGEBV
**Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Gebühren und Auslagen](§1.md)
- [§ 2 Befreiung und Ermäßigung](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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laws_md/ifggebv/§1.md Normal file
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# § 1 Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.

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laws_md/ifggebv/§2.md Normal file
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# § 2 Befreiung und Ermäßigung
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

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laws_md/ifggebv/§3.md Normal file
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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.