Initial commit: Gesetze als Markdown

This commit is contained in:
2025-11-18 10:44:04 +01:00
commit 6de2d2020b
52518 changed files with 540876 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,5 @@
# § 21 Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfällen
(1) Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen Alters bezogen, wird ihm für eine spätere Rente der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird ihm für diese Rente der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt.
(2) Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Zusatzrente an Hinterbliebene bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird ihr der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt.