Initial commit: Gesetze als Markdown

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# § 10
(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen
1.die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
2.die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen
a)auf seiten Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,
b)auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99
der Handwerksordnung vorliegen und
3.die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags
a)Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind,
b)bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.
(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.