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# HWREINTRV
**Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die
Handwerksrolle**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Gegenstand](§1.md)
- [§ 2 Abschlussprüfungen an Hochschulen und an solchen Bildungseinrichtungen,
die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind](§2.md)
- [§ 3 Abschlussprüfungen an staatlichen oder staatlich anerkannten
Fachschulen](§3.md)
- [§ 4 Antrag](§4.md)
- [§ 5 Übergangsregelung](§5.md)
- [§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§6.md)

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laws_md/hwreintrv/§1.md Normal file
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# § 1 Gegenstand
Die Verordnung regelt die Eintragung in die Handwerksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung entsprechen und die vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt worden sind.

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laws_md/hwreintrv/§2.md Normal file
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# § 2 Abschlussprüfungen an Hochschulen und an solchen Bildungseinrichtungen,
die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind
Abschlussprüfungen in Studiengängen mit technischer Ausrichtung, die an Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, insbesondere an Universitäten und Fachhochschulen sowie an Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind, erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.
(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Studienschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere
1.die technische Ausrichtung des Studiengangs,
2.die Fächer, die als Studienschwerpunkt im Studiengang gewählt wurden und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
3.die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit und
4.die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung
maßgeblich.
(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Hochschulen ausgestellte Zeugnisse.

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laws_md/hwreintrv/§3.md Normal file
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# § 3 Abschlussprüfungen an staatlichen oder staatlich anerkannten
Fachschulen
(1) Abschlussprüfungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachschulen in den Fachbereichen Technik oder Gestaltung erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.
(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Schulschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere
1.die gewählte Fachrichtung im Fachbereich,
2.die Fächer, die als Schwerpunkt in der Fachrichtung gewählt wurden, soweit eine Schwerpunktbildung auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,
3.die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit, soweit eine solche auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und
4.die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung
maßgeblich.
(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Fachschulen ausgestellte Zeugnisse.

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laws_md/hwreintrv/§4.md Normal file
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# § 4 Antrag
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen.

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laws_md/hwreintrv/§5.md Normal file
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# § 5 Übergangsregelung
Prüfungen, die auf Grund der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) anerkannt sind, gelten weiterhin als anerkannt.

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laws_md/hwreintrv/§6.md Normal file
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# § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.