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# § 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
(1) Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:
1.Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender Staaten oder Gebiete führen:
AndorraGrönlandIslandLiechtensteinMonacoNorwegenSan MarinoSchweizSerbienVatikanstadt;
2.zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
Grönland oderNorwegen
hat;
3.Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in
Monaco
hat.
(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf folgende Fahrzeuge von San Marino und Vatikanstadt:
landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsgeräte.
(3) (weggefallen)